Folgendes gilt generell nicht nur im privaten Leben oder bei der Arbeit, sondern auch in Vereinen: Ein Mindestmaß an gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme ist unerlässlich.
Maßregelungen gegenüber Vereinsmitgliedern sollten das letzte Mittel in einem Verein sein, das zur Einhaltung der Ordnung und Disziplin angewendet wird. Manchmal kommt es jedoch vor, dass ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder eine Satzungsregelung verstößt. Dann besteht die Möglichkeit, dass Vereinsstrafen in Betracht gezogen werden.
Jetzt erfahren Sie alles, was Sie beim Thema Vereinsstrafen beachten sollten.
Wie ergeben sich Vereinsstrafen?
Für Vereinsstrafen gibt es keine rechtliche Grundlage, diese bildet die Satzung. Sie muss deshalb konkrete Straf-Regelungen enthalten, schließlich ist sie das Gesetzbuch des Vereins.
Bestimmen Sie in der Satzung unbedingt immer auch, welches Vereinsorgan über die Strafe entscheidet. Das kann
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Schiedsausschuss oder
- der Ehrenrat sein.
Welche Voraussetzungen zur Vereinsstrafe gibt es?
Im obigen Beispiel kam es zur Verwirrung unter den Vereinsmitgliedern – in diesem spezifischen Fall sollte die Satzung eine Klausel enthalten, die regelt, ob im Falle eines vereinsschädigenden Verhaltens dem Mitglied anstatt des Vereinsausschlusses die Mitgliedschaftsrechte nur vorübergehend entzogen werden können.
Es gibt daher einen wichtigen Grundsatz, den Sie als Vorstand stets im Hinterkopf behalten sollten:
Eine weitere Voraussetzung für die Strafgewalt des Vereins ist, dass die Sanktionen bereits in der Satzung geregelt waren, als das Vereinsmitglied sein Fehlverhalten begangen hat.
So ist es insbesondere nicht zulässig, eine nachträgliche Satzungsänderung zu den Vereinsstrafen (z. B. eine Strafverschärfung) auf ein früheres Verhalten des Mitglieds anzuwenden.

(Quelle: © Mari Helin / Unsplash)
Was sollte die Satzung des Vereins regeln?
Um Klarheit bezüglich der Vereinsstrafen zu schaffen, sollte die Satzung Antworten auf diese Fragen liefern:
- Was soll sanktioniert werden? (Das zu missbilligende Verhalten sollte konkret beschrieben sein bzw. die einzelnen Tatbestände)
- Welcher Beschluss bzw. welche Arten von Sanktionen sind bei einem bestimmten Verhalten zu erwarten?
- Was ist die konkrete Rechtsfolge? (Es genügt die Angabe eines Strafrahmens. Eine Konkretisierung der Strafe kann in einer ergänzenden Vereinsordnung erfolgen)
- Wer verhängt die Sanktion?
- Wie läuft das Verfahren ab?
Folgende Strafen könnten in Ihrer Satzung verankert sein:
- Rüge
- Ermahnung
- Verwarnung
- Verweis
- Geldstrafe bis zur Höhe von 500 Euro, ersatzweise Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten des Vereins
- Befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte
- befristeter Ausschluss
- Verlust eines Vereinsamts
- Aberkennung eines Ehrenamts
- Ausschluss aus dem Verein usw.

(Quelle: © Tingey Injury Law Firm / Unsplash)
Welche Regelung müssen Sie beachten? – Beispiel aus der Praxis
„Wie gehen wir im Vorstand eigentlich vor, wenn ein Vereinsmitglied wegen eines Vergehens bestraft werden soll, das einzelne Vorstandsmitglieder konkret betrifft?“
Die obige Frage ist nicht unberechtigt. In der Regel ist es ja so, dass Vorstandsmitglieder, die selber von einer Sache betroffen sind, nicht mit abstimmen dürfen. Beispielsweise wenn es um die Entlastung in der Mitgliederversammlung geht.
Ist nun ein Vorstandsmitglied von einem Streit mit einem Mitglied betroffen, das bestraft werden soll, sieht das ähnlich aus.
Zumindest nach Auffassung der Gerichte. Nach Überprüfung des Falles entschied das Amtsgericht Montabaur am 3.11.2016 nämlich Folgendes:
Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass der Vorstand über Vereinsstrafen beschließt. Ein Mitglied hatte nun aber einigen dieser Vorstandsmitglieder Vetternwirtschaft (Bevorzugung von Verwandten und Freunden bei der Besetzung von Stellen, bei der Vergabe von Aufträgen o. Ä. ohne Rücksicht auf die fachliche Qualifikation, Eignung usw.) vorgeworfen.
Es wurde mit einem vorübergehenden Verweis und einem zeitweisen Verbot an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen belegt. Doch das Mitglied klagte und gewann.
Urteil des Amtsgericht Montabaur:
Mitglieder des für den Ausspruch von Vereinsstrafen zuständigen Organs können an dem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst durch das Verhalten des zu sanktionierenden Mitglieds betroffen sind. (Urteil vom 3.11.2016, Az. 10 C 317/16).