Als Vorstand müssen Sie den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen.
Die Pflicht einen Rechenschaftsbericht zu erstellen ergibt sich aus den Geschäftsführungspflichten des Vorstands nach § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit den Auftragsvorschriften der §§ 664 bis 670 BGB. In § 666 ist dort geregelt, dass der Vorstand als Beauftragter verpflichtet ist, seinem Auftraggeber – dem Verein – Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Doch wie oft muss das sein?<
>Um diese Frage zu beantworten, sollten Sie zunächst einen Blick in Ihre Satzung werfen. Denn üblicherweise finden Sie hier eine Regelung, die über den Turnus Aufschluss gibt. Ist dort zum Beispiel festgelegt, dass der Vorstand jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen muss und zu deren Aufgaben die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts oder des Berichts des Vorstands gehört, dann ergibt sich daraus, dass Sie auch jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen und vortragen müssen.
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Was passiert, wenn Sie keinen Bericht erstatten?
Es ist ja durchaus denkbar, dass Situationen im Leben des Vorsitzenden eintreten können, die die Erstellung eines Rechenschaftsberichts unmöglich machen (Krankheit, dienstliche Verpflichtungen, familiäre Probleme usw.). Egal, aus welchem Grund Sie einmal keinen Rechenschaftsbericht geben können, Sie sollten auf jeden Fall damit rechnen, dass bei den Mitgliedern dann die Alarmglocken läuten, weil sie vermuten, dass etwas vertuscht werden soll. Hier hilft nur, mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eine plausible Erklärung abzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Bericht nachgereicht oder auf der nächsten Versammlung verlesen wird.
Wird der Rechenschaftsbericht allerdings bewusst in schuldhafter Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, so liegt eine Pflichtverletzung vor, welche die Abberufung des Vorstands zur Folge haben kann. Schließlich verstoßen Sie gegen grundsätzliche Vorgaben der Satzung. Zudem kann es nicht in Ihrem Sinne sein, keine Rechenschaft abzulegen. Denn: Ohne Rechenschaftsbericht gibt es keine Entlastung für den Vorstand und ohne Entlastung natürlich auch keine Haftungsfreistellung.