Eine brauner Din A4 Umschlag mit der Aufschrift "Wahlunterlagen".

Vorstandswahl im Verein

© Markus Spiske | Unsplash

Der gesetzliche Vorstand eines Vereins kann aus unterschiedlichen Gründen fehlen, zum Beispiel aufgrund seines Rücktritts oder seiner Abberufung. Da jeder Verein aber auf einen gesetzlichen Vertreter, einen Vereinsvorstand, angewiesen ist und der erweiterte Vorstand und Notvorstand dieses Amt nur bedingt bekleiden können, muss der neue Vorstand im Rahmen einer Vorstandswahl bestellt werden.

Bei der Wahl des Vereinsvorstandes besitzen Vereine viele Freiheiten. Das BGB gibt jedoch die Rahmenbedingungen vor, die für eine transparente und korrekte Vorstandswahl zu erfüllen sind. Abweichende Vorgaben sowie die generellen Regularien der Vorstandswahl sind in der Satzung des Vereins zu regeln. Die Wahl des Vereinsvorstandes findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. In der Regel erfolgt die Entscheidung, welcher Kandidat das Amt des Vorstands antritt, durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Es können jedoch auch mehrere Vorstandsmitglieder ins Amt berufen werden.

Ist es möglich Wahlen im Verein anzufechten?

Bei der Anfechtung von Wahlen in Vereinen sind bestimmte formale Aspekte zu beachten:

  1. Gründe für die Anfechtung: Eine Wahl kann nur aus formalen Gründen angefochten werden. Dies beinhaltet beispielsweise Fehler bei der Einladung zur Wahlversammlung oder Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren, die das Wahlergebnis beeinflussen könnten. Persönliche Unzufriedenheit mit den gewählten Personen ist kein gültiger Grund für eine Anfechtung.
  2. Einspruchsfrist: Für die Anfechtung einer Wahl besteht in der Regel eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied von den möglichen Unregelmäßigkeiten Kenntnis erlangt hat.
  3. Zuständige Stelle: Die Anfechtung einer Wahl erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bereich das Vereinsregister geführt wird, in dem der Verein eingetragen ist.