Hand möchte eine blaue menschenförmige Holzfigur wegschnipssen.

Mitgliedsausschluss

© geralt l Pixabay

Vereinsausschluss: Gründe, Voraussetzungen und Vorgehen

„Der Kerl muss weg!“ Mit diesen Worten wird auf einer Vorstandssitzung diskutiert. Es geht um ein Mitglied, welches das Vereinsleben mittlerweile erheblich stört, in Mitgliederversammlungen für Aufruhr sorgt, Intrigen spinnt und den Vorstand mit den unsinnigsten Anfragen auf Trab hält.

Glücklicherweise – denn das erleichtert den verdienten Rauswurf aus dem Verein sehr – ist dieses Mitglied kürzlich zu weit gegangen. Es hat üble Nachrede betrieben – und damit den Verein und sein Ansehen geschädigt. Ein klarer Anlass, der einen Ausschluss rechtfertigt. Aber nicht immer ist die Lage so klar. Nicht in jedem Fall kann ein Mitglied aus dem Verein geworfen werden. Doch wann und wie ist es möglich?

Wie schließen Sie ein Mitglied aus dem Verein aus?

Ein Fall aus dem echten Leben:

Bei Ihnen beschweren sich einige Vereinsmitglieder der Handballabteilung schon seit geraumer Zeit über das unfaire, unsportliche und brutale Verhalten des Uwe M. Bei Übungsspielen begeht dieser stets grobe Fouls gegenüber anderen Sportkameraden. Ein Mitspieler musste bereits wegen eines Nasenbeinbruchs behandelt werden, ein anderer war wegen einer Gehirnerschütterung drei Wochen krank geschrieben. Als Sie Uwe M. erneut auf dessen unsportliches Verhalten ansprechen und ihn zur Fairness ermahnen, packt dieser Sie fest am Kragen und zischt Ihnen zu: „Pass bloß auf was Du sagst, sonst geht´s Dir noch schlimmer als den anderen beiden – Du bekommst auch noch Deine Abreibung!“

Nach diesem Vorfall wird Ihnen endgültig klar, dass ein weiterer Verbleib des Uwe M. in Ihrem Sportverein untragbar ist und dieser aus dem Verein ausgeschlossen werden muss. Und so gehen Sie Schritt für Schritt richtig vor:

In allen Fällen, in denen Sie mit dem Ausschluss eines Mitglieds aus Ihrem Verein konfrontiert sind, müssen Sie zunächst den Inhalt Ihrer Vereinssatzung genau durchlesen. Häufig finden sich hier nämlich Bestimmungen und Regeln darüber, welche Gründe einen Vereinsausschluss Ihrer Mitglieder rechtfertigen, wie Sie beim Vereinsausschluss genau vorgehen müssen und wie das weitere Verfahren abläuft.

Studieren Sie also die Satzung genau. Es kann sein, dass Sie überhaupt nichts zum Thema „Vereinsausschluss“ finden. Es besteht weiter die Möglichkeit, dass zumindest geregelt ist, aus welchen Gründen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden kann und wer letztlich über den Vereinsausschluss entscheidet. Möglicherweise ist dort auch genau beschrieben, wie das Ausschlussverfahren genau abzulaufen hat. Ist das der Fall, gehen Sie genau so vor!

Wie kann ein Mitglied ohne Regelungen in der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden?

Wenn die Satzung keine Regelungen enthält, kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein so genannter „wichtiger Grund“ für den Vereinsausschluss vorliegt.

Sicherlich ist Ihnen der Begriff des „wichtigen Grundes“ aus Ihrem Arbeitsverhältnis oder vielleicht aus Ihrem Mietvertrag bekannt. Wie beim Arbeits- oder Mietsverhältnis handelt es sich auch bei der Vereinsmitgliedschaft um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Da die Vereinsmitgliedschaft in aller Regel unbefristet und auf Dauer angelegt ist, muss es dem Verein also möglich sein, sich von einem Vereinsmitglied zu trennen, wenn ein Grund vorliegt, der das Verbleiben des betroffenen Mitglieds untragbar macht.

Welche Ursachen rechtfertigen einen Vereinsausschluss?

Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind:

  • Vereinsschädigendes Verhalten
  • Grobe Satzungsverstöße
  • Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
  • Verleumdungen der Organmitglieder
  • Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
  • erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern

Auch wenn sich in Ihrer Satzung Beispiele für Ausschlussgründe finden sollten, brauchen Sie diese „Liste“ nicht als abschließend zu betrachten. Prüfen Sie immer, ob das Verhalten des Vereinsmitglieds eine weitere Mitgliedschaft in Ihrem Verein untragbar macht und das Vertrauensverhältnis des Vereins bzw. seiner Mitglieder zu dem auszuschließenden Mitglied derart zerstört ist, dass auch nicht zu erwarten ist, dass dieses wieder hergestellt werden kann. Können Sie dies ausreichend begründen, ist ein Ausschluss immer gerechtfertigt.

Wie funktioniert das Ausschlussverfahren?

Liegt ein Ausschließungsgrund vor, müssen Sie die Voraussetzungen für einen möglichst rechtssicheren Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verein schaffen. Denn nichts ist ärgerlicher, als dass der Vereinsausschluss letztlich durch das Gericht wegen vermeidbarer formaler Fehler für unwirksam erklärt wird und das „schwarze Schaf“ weiter als Mitglied in Ihrem Verein bleibt.

Der Vereinsausschluss kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Zum einen durch das vereinfachte Ausschließungsverfahren und zum anderen durch das besondere Ausschließungsverfahren.

Achtung: Das vereinfachte Aussschlussverfahren steht Ihnen aber ausschließlich dann zur Verfügung, wenn die Satzung Ihres Vereins Entsprechendes regelt.

Was ist das vereinfachte Ausschlussverfahren?

Bei dem vereinfachten Ausschlussverfahren erfolgt der Vereinsausschluss einfach durch Streichung des betreffenden Vereinsmitglieds aus der Mitgliederliste. Bei entsprechender Satzungsbestimmung ist dieses vereinfachte Verfahren stets dann möglich, wenn es sich um besonders einfach gelagerte und vor allem einfach feststellbare Ausschließungsgründe handelt.

Beispiel: Vereinsmitglied Uwe M. ist bereits seit einem halben Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand. Die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedsbeiträge monatlich im Voraus fällig sind und ein Rückstand von drei Monatsbeiträgen den sofortigen Vereinsausschluss zu Folge hat.

Hier ist der Fall einfach gelagert, denn es geht schlicht um Zahlungsrückstände. Des Weiteren ist der Ausschließungsgrund auch besonders einfach zu ermitteln, denn es ist kein Zahlungseingang Ihres Vereinsmitglieds zu verzeichnen.

Ist in der Satzung Ihres Vereins ein vereinfachtes Ausschlussverfahren vorgesehen und haben Sie einen entsprechenden Ausschließungsgrund, erfolgt die Streichung des betreffenden Vereinsmitglied aufgrund entsprechenden Beschlusses.

Wer für die Beschlussfassung zuständig ist, müsste sich dann auch aus Ihrer Vereinssatzung ergeben. Dies sind in der Regel der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Achtung: Fehlt eine Bestimmung in Ihrer Satzung über das zur Beschlussfassung zuständige Organ, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zuständig.

In den meisten Vereinssatzungen ist ein vereinfachtes Ausschließungsverfahren nicht vorgesehen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die Satzung genau nach den maßgeblichen Regelungen durchforsten.

  • Welche Gründe berechtigen den Verein zum Ausschluss der Mitglieder, wenn nicht ein allgemein wichtiger Grund vorliegt?
  • Welches Vereinsorgan fasst den Ausschließungsbeschluss?
  • Welche Fristen sind einzuhalten?
  • Welche Rechtsschutzmöglichkeiten sind dem betreffenden Vereinsmitglied eröffnet?

Ganz allgemein müssen Sie dem betroffenen Vereinsmitglied die Möglichkeit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn in Ihrer Satzung nichts entsprechendes geregelt ist. Als Vereinsvorsitzender müssen Sie zunächst Uwe M. mit seinem Fehlverhalten konfrontieren und ihm die Möglichkeit geben Rechtfertigungsgründe anzubringen. Dies sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Schließlich könnte es sein, dass Uwe M. bei einem Vereinsausschluss vor Gericht zieht.

Schildern Sie dem betreffenden Vereinsmitglied die gemachten Vorwürfe so genau wie möglich und geben Sie ihm eine Frist (z.B. 2 Wochen) sich zu äußern.

Wie erfolgt die Beschlussfassung zum Vereinsausschluss?

Erfolgt die Abberufung eines Mitglieds Ihres Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, müssen Sie prüfen, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Nur wenn die nächste reguläre  Mitgliederversammlung zeitnah ist, sollten Sie auf eine außerordentliche Versammlung verzichten.



Achtung:
Je nach Inhalt Ihrer Vereinssatzung kann dort geregelt sein, dass vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus Ihrem Verein zwingend ein Sühneversuch unternommen werden muss. Sollte dies der Fall sein, dann wäre jedenfalls der Beschluss über einen Mitgliederausschluss unwirksam, wenn ein derartiger Aussöhnungsversuch nicht unternommen wurde.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss des Vereinsmitglieds Uwe M. erfolgt nun ebenso wie Beschlussfassungen über andere Themen.

Beachten Sie: Sollte Uwe M. auf der Mitgliederversammlung anwesend sein, müssen Sie ihm vor der eigentlichen Abstimmung Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ist Uwe M. nicht anwesend, hat er aber eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, dann muss diese ebenso vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung verlesen werden. Ist Uwe M. weder anwesend, noch hat er eine Stellungnahme eingereicht, kann sofort zur Beschlussfassung übergegangen werden.

Wie muss der Vereinsausschluss bekannt gegeben werden?

Das Ergebnis der Beschlussfassung muss dem auszuschließenden Vereinsmitglied mitgeteilt werden. Sollte Uwe M. in der Mitgliederversammlung anwesend sein, genügt es, dass der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis in der Versammlung bekannt gibt.

Ist er nicht anwesend, so muss ihm das Beschlussergebnis übermittelt werden. Denn ein Vereinsausschluss muss, wie jede andere Kündigung auch, dem Betreffenden so zugehen, dass er davon Kenntnis nehmen kann.

Welche Rechtsmittel kann das ausgeschlossene Mitglied ergreifen?

Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vereinsausschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines besonderen Schiedsgerichts nennt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet.

Das Gericht prüft in formeller Hinsicht, ob die maßgeblichen Satzungsbestimmungen über den Vereinsausschluss eingehalten wurden. In sachlicher Hinsicht findet nur eine beschränkte Überprüfung statt. Stets erstreckt sich die Nachprüfung darauf, ob die Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde und ob der Ausschluss nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Ist das nicht der Fall, sind Sie auf der sicheren Seite.

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