Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung 

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Inhaltsverzeichnis

Jeder Verein, der Einnahmen und Ausgaben hat – und das sind eigentlich alle -, ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung dieser verpflichtet (§ 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Außerdem besteht auch die Pflicht zur Rechenschaftslegung des Vorstandes den Mitgliedern gegenüber.  

Ab wann ist man zu einer Bilanz verpflichtet?

So lange der Jahresumsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 600.000 Euro bzw. der Gewinn unter 60.000 Euro bleibt, muss nicht bilanziert werden (§ 141 Abgabenordnung – AO). Eine einfache Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist ausreichend. Hat der Verein außerdem auch noch den Status eines Kleinunternehmers – seine steuerpflichtigen Jahresumsätze bleiben unter 22.000 Euro -, dann kann er mit Bruttobeträgen arbeiten und muss die gezahlte Umsatzsteuer nicht separat ausweisen. Er kann dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Am Jahresende erstellt er dann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs.3 EstG.  

Welche Steuerbereiche müssen beachtet werden?

Gemeinnützige Vereine müssen bei der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben vier Steuerbereiche beachten:  

  • Ideeller Bereich 
  • Vermögensverwaltung 
  • Zweckbetrieb 
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 

 Ideeller Bereich

Einnahmen Ausgaben 
  • Mitgliedsbeiträge 
  • Aufnahmegebühren 
  • Umlagen 
  • Ersatzleistungen (z.B. für nicht geleistete Arbeitsstunden) 
  • Zuschüsse / Fördermittel 
  • Spenden 
  • Schenkungen, Erbschaften 

 

  • Kosten des Vereinsbetriebes 
  • Honorare / Löhne / Gehälter 
  • Aufwandsentschädigungen / Auslagenersatz 
  • Geräte / Vereinskleidung 
  • Reise- und Aufenthaltskosten 
  • Verwaltungs- und Betriebskosten 
  • Raummieten und -pachten 
  • Kosten der Mitgliederverwaltung 
  • Vereinszeitung / Internet (ohne Werbeanteile) 
  • Ehrungen 
  • Vereinsjubiläen (keine geselligen Veranstaltungen) 
  • Investitionen / Instandhaltung 
  • Beiträge / Gebühren / Versicherungen 
  • Tilgungen / Zinsen 

Vermögensverwaltung

Einnahmen Ausgaben 
  • Miet- und Pachteinnahmen für Vereinsheim, Sportanlage usw. 
  • Zinseinnahmen aus Sparguthaben, Wertpapieren 
  • Einnahmen aus der Vergabe von Rechten (Werbung, Verkauf, Vermarktung) 
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen – z.B. Grundstücke 
  • Kosten die mit der Vermietung oder Verpachtung in Zusammenhang stehen 
  • Grundbesitzabgaben 
  • Energiekosten 
  • Instandhaltungen 
  • Pflege und Wartung 
  • Zinsaufwendungen für Darlehen (im Zusammenhang mit Herstellung oder Anschaffung) 
  • Zinsen und Gebühren für Girokonten, Depot usw. 
  • Kosten für Vertragsabschluss zur Vergabe von Rechten 
  • Aufwendungen, die mit dem Verkauf von Vermögen zusammenhängen (Anzeigen usw.) 

 

Zweckbetrieb

Einnahmen Ausgaben 
  • Eintrittsgeld für Kurs- und Teilnahmegebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern 
  • Start- und Meldegelder für Wettkämpfe 
  • Der Verkaufserlös des Programms bei Veranstaltungen 
  • Vermietung (kurzfristig) an Mitglieder 
  • Vereinszeitschriften oder Vereinsinfomaterial ohne Werbung 
  • Verkauf von Vereinsabzeichen (keine Fanartikel) an Mitglieder 
  • Lotterien und Ausspielungen, wenn diese von den zuständigen Behörden genehmigt sind und der Erlös nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wird 
  • Brauchtumspflege, soweit dies ein Satzungszweck ist 

 

  • Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen 
  • Honorare für Übungsleiter und Trainer in Kursen 
  • Kosten für Kurse 
  • Kosten für Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk 
  • Herstellungskosten für Programmhefte 
  • Kosten für Vereinsanlagen, die vermietet werden 
  • Kosten für die Vereinsabzeichen 
  • Kosten für Lotterien und Ausspielungen (Sachpreise – Ankauf für Tombola) 
  • Kosten für Brauchtumspflege 

 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Einnahmen Ausgaben 
  • Verkauf von Speisen und Getränken 
  • Einnahmen aus dem selbst bewirtschafteten Vereinsheim, der Vereinsgaststätte, einem Kiosk usw. 
  • Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder 
  • Verkauf von Gegenständen / Geräten 
  • Werbeeinnahmen  
  • Sponsoringeinnahmen 
  • Vermietung (kurzfristig) von Vereinsanlagen an Nichtmitglieder 
  • Veranstaltungen von Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten usw. 

 

  • Einkauf von Speisen und Getränken 
  • Genehmigungen, Verpackungen, Geschirr, Gläser, Besteck 
  • Kosten des Vereinsheims, der Gaststätte, des Kiosks 
  • Energiekosten, Versicherungen, Instandhaltungen, Pflege, Wartung 
  • GEZ, Premiere/sky o.ä., GEMA 
  • Kosten für geselligen Veranstaltungen 
  • Musik, Darbietungen, GEMA, Künstler, Personal f. Bedienung, Reinigung, Dekoration, Werbung f Veranstaltung usw. 
  • Ankauf von Handelsware  
  • Herstellungskosten der Werbung 
  • Kosten für kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder 
  • Kosten von Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten 
  • Gebühren für Genehmigungen 

 

 

Diese Aufstellung erhebt natürlich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Außerdem ist bei bestimmten Einnahmen und Ausgabe – abhängig vom Zweck – durchaus eine andere Zuordnung möglich. 

Der Schatzmeister des Vereins sollte alle Buchungen fortlaufend erfassen und gleich den entsprechenden Steuerbereichen zuordnen. Da ja seit 2017 auch Vereine eine elektronische Steuererklärung abgeben müssen, ist es erforderlich, ein geeignetes Buchhaltungsprogramm für Vereine anzuwenden. Dort sind die vier Steuerbereiche bereits vorgegeben. 

 

Was versteht man unter dem Zu- und Abflussprinzip?

Das Zufluss- und Abflussprinzip ist im Einkommensteuerrecht geregelt. Bei der ordnungsgemäßen Buchführung werden die Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abfluss gebucht. 

Zuflussprinzip

Die Einnahmen gelten als zugeflossen, von dem Zeitpunkt an, wo der Verein über sie verfügen kann. Eine Ausnahme bildet der Jahreswechsel. Bis zum 10. Januar des Folgejahres können Einnahmen noch im alten Jahr gebucht werden, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet werden können. 

Abflussprinzip

Nach dem Abflussprinzip werden Ausgaben dann erfasst, wenn sie auch tatsächlich getätigt wurden. Entscheidend ist somit nicht die Auftragserteilung oder Rechnungsstellung, sondern das Datum der Zahlung. Die o.g. Zehn-Tage-Regelung gilt auch hier. 

 

Was ist der Jahresabschluss?

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 Abgesehen davon, dass ein Schatzmeister grundsätzlich auch im laufenden Jahr einen Überblick über den Stand der Finanzen haben muss, stellt er spätestens am Jahresende fest, ob er gut und richtig gewirtschaftet hat – also im Plus liegt – oder ob er zu viele Ausgaben getätigt hat und im Minus liegt.  

Um das herauszufinden, muss er einen Jahresabschluss machen. Moderne Vereinsverwaltungsprogramme erstellen diesen automatisch anhand der vorgenommenen Buchungen.   

Achtung! 

Vereine, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 45.000 Euro Umsatz erzielen, müssen den Jahresabschluss auf dem offiziellen EÜR-Formular erstellen. 

Wie ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgebaut?

Der Grundaufbau einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ziemlich simpel. In ihr finden sich zunächst einmal auch die vier Steuerbereiche wieder. Darin werden alle Einnahmen und Ausgaben, die dort zugeordnet werden können, erfasst (siehe Beispieltabelle oben). Für jeden Bereich ergibt sich dann ein Saldo und am Ende hat man das Gesamtergebnis. 

Beispiel einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

SC Runder Ball 

Jahresabschluss 2020  

Ideeller Bereich    
Einnahmen  Ausgaben  
Mitgliedsbeiträge 25.000,00 Verbandsbeiträge 4.750,00 
Spenden 12.320,00 Büromaterial 1.586,32 
Zuschüsse d. Kommune 5.000,00 Anbau Vereinsheim 27.890,12 
usw.  usw.  
    
Summe 42.320,00  34.226,44 
Saldo +8.093,56   

In gleicher Weise wird mit den drei anderen Bereichen fortgefahren: Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.  

Umsatzsteuer

Sollten die Einnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zusammengenommen 22.000 Euro überschreiten, dann wird der Verein im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, dass er dann mit Nettobeträgen arbeitet und die Umsatzsteuer gesondert aufgeführt wird. Normalerweise wird das von guten Verwaltungsprogrammen gleich automatisch erledigt.    

Mit dem Finanzamt muss dann abgestimmt werden, ob eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden muss. Außerdem ist dann auch noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung fällig.   

Steuererklärung

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Jeder Verein muss eine Steuererklärung abgeben. Neu gegründete Vereine sogar gleich nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres. Stellt das Finanzamt fest, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entspricht, dann wird die Steuererklärung nur noch alle drei Jahre fällig. Ausgenommen von dieser Drei-Jahres-Regelung sind Vereine, die einen umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Als Maßstab dient in der Regel das Überschreiten der 45.000 Euro-Umsatzgrenze. Diese Vereine werden dann vom Finanzamt aufgefordert jährlich eine Steuererklärung abzugeben.  

Folgende Unterlagen müssen für die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden: 

  • Steuerformular – KSt 1 
  • Anlage – Gem 
  • Jahresabschluss für jedes Jahr des Veranlagungszeitraums (evtl. offizielles EÜR-Formular) 
  • Tätigkeitsbericht für jedes Jahr 
  • Evtl. Gewerbesteuererklärung 
  • Evtl. Umsatzsteuerjahreserklärung

Bis auf den Tätigkeitsbericht werden die Formulare durch moderne Verwaltungsprogramme automatisch generiert. Durch eine entsprechende Schnittstelle zu ELSTER können sie dann direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. 

 

 

Fragen und Antworten zum Thema Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gemeinnützige Vereine müssen bei der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben auf den Ideelen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb achten.
Das Zufluss- und Abflussprinzip ist im Einkommensteuerrecht geregelt. Bei der ordnungsgemäßen Buchführung werden die Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abfluss gebucht.
Der Grundaufbau einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ziemlich simpel. In ihr finden sich zunächst einmal auch die vier Steuerbereiche wieder. Darin werden alle Einnahmen und Ausgaben, die dort zugeordnet werden können, erfasst. Für jeden Bereich ergibt sich dann ein Saldo und am Ende hat man das Gesamtergebnis.