Darlehen an Vereinsmitglieder dürfen nur dann vergeben werden, wenn der Verein durch die Vergabe des Darlehens selbst unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Das Darlehen darf also nicht privaten Zwecken des Mitglieds dienen.
Werden Darlehen nicht zweckbezogen vergeben, dürfen nur Gelder dafür verwendet werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen; oder es dürfen die Darlehen nur kurzfristig gewährt werden. Sie müssen also so schnell zurückfließen, dass der Verein sie zeitnah – im zweiten Jahr nach dem ursprünglichen Zufluss – zurückerhält.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
• Es muss ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen werden
• Der Vertrag muss dem Fremdvergleich standhalten (marktüblicher Zinssatz, Sicherheiten, Lauf-zeit)
Ist bereits bei der Vergabe abzusehen, dass das Mitglied Schwierigkeiten hat, das Darlehen zurückzuzahlen, entspräche das einer unzulässigen Mittelzuwendung und der Verein könnte seine Gemeinnützigkeit verlieren.
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H. Baumann