Liebe Frau Brunkow,
ich freu mich sehr, dass Ihnen mein wöchentlicher Newsletter gefällt und werde weiterhin mein Bestes geben, Ihnen mit Tipps und Anregungen für Ihre Vereinsarbeit zur Seite zu stehen.
Ihre Frage – da sie bestimmt auch für andere Vorstände interessant ist – habe ich heute thematisch in meinem Newsletter einbezogen.
Natürlich möchte Ich Ihnen eine persönliche Antwort nicht schuldig bleiben:
Die Ehrenamtspauschale, die gemeinnützige Vereine Ihren ehrenamtlich Tätigen und sich zahlen kann, beläuft sich auf maximal 500 Euro pro Jahr. Wenn Ihre Schatzmeisterin nun 175 Euro/Monat erhält, ist das keine Ehrenamtspauschale mehr, sondern eine zu versteuernde Zahlung. Ihre Schatzmeisterin erhält 2.100 Euro im Jahr, hiervon können die 500 Euro als Ehrenamtspauschale abgezogen werden, die sie versteuern muss. Hinzu kommt die Mietzahlung, die bei ihr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Auch Ihr Dienstleistungsvertrag ist problematisch. Ihr Verein ist gemeinnützig, damit arbeitet der Vorstand ehrenamtlich. Das tun sie, sofern sich der Dienstleistungsvertrag auf Ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied erstreckt, aber nicht. Damit ist Ihrem Gemeinnützigkeit akut gefährdet. Ausnahme: Die Tätigkeit, die vom Dienstleistungsvertrag umfasst wird, hat nichts mit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu tun.. Dies sollte aber beispielsweise durch eine eindeutige Stellenbeschreibung oder Aufgabenbeschreibung im Vertrag deutlich werden.
Ihr Steuerbüro hat diese erheblichen Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vermutlich erkannt und legt Ihnen nun nahe, die Satzung so zu ändern, dass der Vorstand vergütet werden kann.
Grundsätzlich kann ein Ehrenamt im Rahmen der Vorstandstätigkeit auch gegen Vergütung ausgeübt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Satzungsregelung. Doch Achtung:
- Eine entgeltliche (hauptamtliche) Vorstandstätigkeit wird – sofern die Satzung oder der Vertrag nichts anderes regeln – auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt.
- Das hauptamtliche Vorstandsmitglied ist kein Arbeitnehmer des Vereins (sofern nichts anderes vereinbart ist).
- Vorstandsmitglieder von Vereinen, die für diese gegen Entgelt tätig sind, unterliegen der Ver¬sicherungspflicht in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundessozialgerichts).
Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit muss die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsbestimmungen in Einklang stehen (§ 63 AO). Bei Missbräuchen kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Hier bedeutet das:
Wenn eine Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Amtsträger vorsieht, darf eine Vergütung bzw. eine Aufwandspauschale nicht gezahlt werden. Es darf dann nur ein konkreter Aufwendungsersatz (z.B. für vorauslagtes Porto) gezahlt werden.
Deshalb muss die Zahlung einer Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale eine Rechtsgrundlage in der Satzung haben. Und: Auch Zahlungen anderer Art müssen zwingend in der Satzung verankert sein.
Muster für eine Satzungsregelung:
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(3)
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(5)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7)
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Vereinsarbeit und weiterhin viel Spaß auf vereinswelt de! Ich freue mich über weitere Beiträge!
Ein schönes Wochenende!
Günter Stein