Ehrenamtspauschale (bzgl. Satzung und Inhalt der Tätigkeit)

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 1 month von  tomschneider.
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    wir hätten von unserem Verein eine kl. Frage bzgl. Ehrenamtspauschale; a) reicht es, wenn in der Satzung nichts Gegenteiliges ‚drin steht, oder muss es in der Satzung explizit ‚drinstehen, dass eine Ehrenamtspauschale möglich ist (allerdings steht auch nicht ‚drin, dass die Vorstände das 100% ehrenamtl. machen und d. erste Vorsitzende wird auch (er sogar mit regulärer Anstellung) dafür bezahlt b) Inhalt der Tätigkeit: würde es auch o.k. sein, wenn derjenige, der die Ehrenamtspauschale bekommen soll (2. Vorsitzender), im Verein nicht nur Leitungstätigkeiten erfüllt, sondern auch praktische Tätigkeiten macht (z.B. Einbau einer Küche etc.); Vielen Dank im Voraus f.d. Beantwortung+ kann selbst dann auch gerne mal Fragen beantworten, bzw. Sie können gerne auch mal bei einer unserer wöchentlichen Veranstaltungen in einem sehr schönen Ambiente von uns zu Besuch kommen, beste Grüße und Wünsche, tom

    hbaumann hbaumann

    Sofern Vorstandsmitglieder diese Tätigkeit nicht ausschließlich ehrenamtlich machen und dafür eine Entschädigung bekommen (Aufwandsentschädigung oder Gehalt), muss zwingend die Satzung einen entsprechenden Eintrag enthalten. Durch das BMF war dafür eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt worden. Wer ohne diesen Eintrag Entschädigungen zahlt, gefährdet seine Gemeinnützigkeit.
    Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb des Vorstandes gilt das nicht.

    Siehe auch hier: http://www.vorstandswissen.de/page10.php Artikel: 09-12

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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    hbaumann hbaumann

    Sie können es drehen und wenden wie Sie wollen, Ihre Satzung erfüllt nicht die Anforderungen für eine Entschädigungszahlung an Vorstandsmitglieder. Wenn nicht ein entsprechender Passus enthalten ist, ist die Gemeinnützigkeit futsch! Auch wenn gar nichts dazu drinsteht, gilt das ebenso.

    Auch Ihre Auslegung (in Ihrem Kommentar) Ihrer Satzung ist falsch. Dieser Passus bedeutet nur, dass es bezahlte Mitarbeiter geben kann, die durch den Vorstand verwaltet werden und wo er der Dienstherr ist. Damit ist aber nicht die vergütete Vorstandstätigkeit an sich gemeint. Dazu müsste es besagten Satzungseintrag geben.

    Falls Sie mir das nicht glauben, fragen Sie Ihr Finanzamt! Es wird meine Darstellung bestätigen, auch wenn Sie es gern in eine andere Richtung diskutieren würden.

    Nachlesen können Sie das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.10.2009, Geschäftszeichen: N C4-S2121/07/0010, DOK 2009/0680374.

    Der Satzungseintrag sollte etwa so aussehen:

    Die Organe des Vereins (§ …) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft … (zuständiges Organ benennen).
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden tomschneider

    Sehr Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort; sowohl Ihr Schreiben, wie auch Ihre Argumente finde ich sehr professionell und sehr gut fundiert; letztendlich ist es aber so, dass die Buchhaltungsfirma, die uns in diesem Bereich berät und wo unser erster Vorsitzender seinen Arbeitsvertrag aufgesetzt hatte, es so dargestellt hat, dass dieser sein Gehalt nicht für seine Funktion als erster Vorsitzender, sondern als Pastor der evangelischen Freikirche, die der Verein auch in anerkannter Weise ist (incl. Mitgliedschaft in der evangelischen Allianz und anderen Netzwerken etc.) sein Gehalt bekommt. Er hat dann diesen aufgesetzten Arbeitsvertrag offiziell mit dem Verein geschlossen. Wäre diese dann auch so möglich, wie es die Buchhaltungsfirma dargestellt hatte, oder ist dann doch Handlungsbedarf in Form einer Satzungsänderung geboten? (wollte dies zur Sicherheit nochmal nachfragen, damit ich nicht von der Buchhaltungsfirma mit oben genanntem Argument widerlegt werden und die Satzungsänderung dann auch von den anderen Vereinsmitgliedern als nicht notwendig angesehen würde); im Voraus vielen Dank für eine kurze Rückmeldung dazu, beste Grüße, ts

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