Jeder Vorstand ist gesetzlich dazu verpflichtet, Rechenschaft über die Vereinsabläufe, insbesondere natürlich über die Herkunft und Verwendung der Gelder abzulegen (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. den §§ 259-260, 664 und 670 BGB). Dazu sind entsprechende Aufzeichnungen erforderlich. Aber auch neben dem BGB können das Körperschaftssteuer-, das Gewerbesteuer- und das Umsatzsteuergesetz Auswirkungen auf einen Verein haben.
Ein weiterer Haftungstatbestand befindet sich in der Abgabenordnung (§69). Der Vereinsvorstand ist verpflichte die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere:
• Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
• Abgabe von Steuererklärungen
• Auskunftserteilung gegenüber den Finanzbehörden
• die Zahlung von Steuern aus den vorhanden Mitteln
Wenn diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden, haften die gesetzlichen Vertreter des Vereins (Vorstand nach § 26 BGB) für dadurch ausfallende Steuern mit ihrem persönlichen Vermögen.
H. Baumann
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