Kündigung des Betreuungsverhätnisses durch den Verein

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  • Kein Profilbild vorhanden HelenaMarie

    Mit Eltern eines Kindes in der Einrichtung gibt es immense Schwierigkeiten, es gibt üble Nachrede von Seiten der Eltern, Teammitglieder werden von Seiten der Eltern unter Druck gesetzt, nun kündigten 2 Erzieherinnen an, diesem Druck nicht mehr standzuhalten und kündigen zu wollen – dies gefährdet in der jetzigen Arbeitsmarktsituation die Substanz der Einrichtung. Der Vorstand überlegt eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses zum Ende des Kindergartenjahres. Die Eltern drohen mit Gericht, sollten wir eine Kündigung aussprechen – es ist das letzte Kindergartenjahr des Kindes, ein Ersatzplatz gibt es nicht.

    1.) Können wir eine Kündigung auf Basis der üblen Nachrede aussprechen, da sehr rufschädigend für den Verein?

    2.) Können wir eine Kündigung aufgrund der Tatsache, dass 2 Teammitglieder kündigen wollen und wir somit kein Team mehr für 1 Gruppe hätten, kündigen?

    3.) Können wir eine Kündigung aufgrund der fehlenden Vertrauensbasis aussprechen?

    Vielen Dank im Voraus – wir sind echt ratlos und sehen uns schon vor Gericht stehen.

    Die enstprechenden Klauseln aus dem Vertrag sind

    § 16 Kündigung des Betreuungsverhältnisses
    (1) Jede Vertragspartei kann das vertraglich begründete Betreuungsverhältnis unter Angabe der Gründe mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Jahr des Schuleintritts ist eine Kündigung seitens der Eltern zum 30.06. nicht möglich.
    (2) Eine fristlose Kündigung des Betreuungsverhältnisses ist nur bei Vorliegen eines wichti-gen Grundes zulässig. Die Kita hört vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Eltern an. Ein wichtiger Kündigungsgrund von Seiten der Kita liegt insbesondere vor, wenn
    a. das Kind innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 14 Tage oder innerhalb des laufenden Kindergartenjahres mehr als 28 Tage unentschuldigt gefehlt hat oder
    b. die Eltern wiederholt und nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung weiterhin mit der Entrichtung ihrer Kostenbeiträge im Verzug sind oder ihren vertraglichen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommen.
    (3) Für Kündigungen oder Abmahnungen ist der Trägerverein, vertreten durch den Vorstand, zuständig.

    § 12 Erziehungspartnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Förderung des Kindes
    (1) Zum Wohl des Kindes und dessen optimaler Förderung verpflichten sich Kita und Eltern erziehungspartnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Die Kita wird in der Regel zweimal im Jahr bei Regelkindern bzw. ca. alle sechs Wochen bei Integrationskindern ein persönli-ches Gespräch führen, in dem die Entwicklung und Erziehung des Kindes sowie aktuelle Fragen und Probleme (z. B. Buchungszeiten, Einschulung, Auffälligkeiten) gemeinsam erörtert werden.

    hbaumann hbaumann

    Das ist ein Fall für den Rechtsanwalt. Es wird sich wahrscheinlich niemand hier im Forum so weit aus dem Fenster lehnen und Ihnen einen rechtssicheren Tipp geben wollen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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