Ich vermute mal, dass dem Mitglied auch durch Vorstandsbeschluss diese Aufgabe übertragen wurde. Demzufolge wäre es auch angebracht, wiederum einen Beschluss im Vorstand zu fassen. Falls nicht, sollten Sie es dennoch tun, da das der Angelegenheit mehr Nachdruck verleiht.
Sie sollten dann dem Mitglied diesen Beschluss mitteilen und es schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern, bis zu einem konkreten Datum die Zugangsdaten auszuhändigen. Anderenfalls sähen Sie sich gezwungen, auf Herausgabe zu klagen. Siehe auch hier: http://www.lsb-berlin.net/de/angebote/verbands-und-vereinsberatung/vorstand/herausgabe-von-unterlagen-durch-ehem-vorstand/
Das Blockieren einer Internetseite kann im schlimmsten Fall zu erheblichen Problemen für den Verein führen. Das Verhalten des Mitglieds kann daher durchaus als vereinsschädigend bezeichnet werden. Der Vorstand sollte daher überlegen, ob er nicht sogar ein Ausschlussverfahren einleitet.
Sollten Sie die Zugangsdaten dennoch nicht bekommen, können Sie sich als vertretungsberechtigter Vorstand an den Anbieter der Internetseite wenden und um neue Zugangsdaten bitten. Das geht natürlich nur, wenn die Seite auf den Verein eingetragen ist und nicht durch das Mitglied privat angemeldet wurde. Dann hilft tatsächlich nur eine Klage.
H. Baumann
Kontakt: http://www.vorstandswissen.de