Vereinsausschluss: Gründe, Voraussetzungen und Vorgehen

Vereinsausschluss: Gründe, Voraussetzungen und Vorgehen

© geralt l Pixabay

„Der Kerl muss weg!“ Mit diesen Worten wird auf einer Vorstandssitzung diskutiert. Es geht um ein Mitglied, welches das Vereinsleben mittlerweile erheblich stört, in Mitgliederversammlungen für Aufruhr sorgt, Intrigen spinnt und den Vorstand mit den unsinnigsten Anfragen auf Trab hält.

Glücklicherweise – denn das erleichtert den verdienten Rauswurf aus dem Verein sehr – ist dieses Mitglied kürzlich zu weit gegangen. Es hat üble Nachrede betrieben – und damit den Verein und sein Ansehen geschädigt. Ein klarer Anlass, der einen Ausschluss rechtfertigt. Aber nicht immer ist die Lage so klar. Nicht in jedem Fall kann ein Mitglied aus dem Verein geworfen werden. Doch wann und wie ist es möglich?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausschlussgründe: Vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche Pflichtverletzung oder massiver Vertrauensbruch (§ BGB „wichtiger Grund“).
  • Satzung zuerst prüfen: Klären, ob dort Gründe, zuständiges Organ, Verfahren, Fristen oder ein vereinfachter Ausschluss geregelt sind.
  • Rechtliches Mindestverfahren: Anhörung des Mitglieds, Beschluss durch zuständiges Organ, ggf. vorgeschriebener Sühneversuch vor der Entscheidung.
  • Risiko bei Formfehlern: Ausschluss muss korrekt bekannt gegeben werden; Betroffener kann vor Gericht anfechten – dort zählt vor allem die Einhaltung des Verfahrens.

Wie schließen Sie ein Mitglied aus dem Verein aus?

Ein Fall aus dem echten Leben:

Bei Ihnen beschweren sich einige Vereinsmitglieder der Handballabteilung schon seit geraumer Zeit über das unfaire, unsportliche und brutale Verhalten des Uwe M. Bei Übungsspielen begeht dieser stets grobe Fouls gegenüber anderen Sportkameraden. Ein Mitspieler musste bereits wegen eines Nasenbeinbruchs behandelt werden, ein anderer war wegen einer Gehirnerschütterung drei Wochen krank geschrieben. Als Sie Uwe M. erneut auf dessen unsportliches Verhalten ansprechen und ihn zur Fairness ermahnen, packt dieser Sie fest am Kragen und zischt Ihnen zu: „Pass bloß auf was Du sagst, sonst geht´s Dir noch schlimmer als den anderen beiden – Du bekommst auch noch Deine Abreibung!“

Nach diesem Vorfall wird Ihnen endgültig klar, dass ein weiterer Verbleib des Uwe M. in Ihrem Sportverein untragbar ist und dieser aus dem Verein ausgeschlossen werden muss. Und so gehen Sie Schritt für Schritt richtig vor:

  • Gibt es konkrete Ausschlussgründe? z. B. satzungswidriges Verhalten, Beitragsrückstand, vereinsschädigendes Auftreten
  • Ist festgelegt, wer über den Ausschluss entscheidet? Vorstand, Mitgliederversammlung oder ggf. ein Schiedsgericht
  • Ist das Verfahren geregelt? Ablauf, Fristen, Anhörungspflichten, Sühneversuch, Einspruchsmöglichkeiten
  • Besteht ein vereinfachtes Ausschlussverfahren? z. B. automatische Streichung bei Beitragsrückstand

Wie kann ein Mitglied ohne Regelungen in der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden?

Wenn die Satzung keine Regelungen enthält, kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein so genannter „wichtiger Grund“ für den Vereinsausschluss vorliegt.

Sicherlich ist Ihnen der Begriff des „wichtigen Grundes“ aus Ihrem Arbeitsverhältnis oder vielleicht aus Ihrem Mietvertrag bekannt. Wie beim Arbeits- oder Mietsverhältnis handelt es sich auch bei der Vereinsmitgliedschaft um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Da die Vereinsmitgliedschaft in aller Regel unbefristet und auf Dauer angelegt ist, muss es dem Verein also möglich sein, sich von einem Vereinsmitglied zu trennen, wenn ein Grund vorliegt, der das Verbleiben des betroffenen Mitglieds untragbar macht.

Welche Ursachen rechtfertigen einen Vereinsausschluss?

Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind:

  • Vereinsschädigendes Verhalten
  • Grobe Satzungsverstöße
  • Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
  • Verleumdungen der Organmitglieder
  • Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
  • erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern

Auch wenn sich in Ihrer Satzung Beispiele für Ausschlussgründe finden sollten, brauchen Sie diese „Liste“ nicht als abschließend zu betrachten. Prüfen Sie immer, ob das Verhalten des Vereinsmitglieds eine weitere Mitgliedschaft in Ihrem Verein untragbar macht und das Vertrauensverhältnis des Vereins bzw. seiner Mitglieder zu dem auszuschließenden Mitglied derart zerstört ist, dass auch nicht zu erwarten ist, dass dieses wieder hergestellt werden kann. Können Sie dies ausreichend begründen, ist ein Ausschluss immer gerechtfertigt.

Wie funktioniert das Ausschlussverfahren?

Liegt ein Ausschließungsgrund vor, müssen Sie die Voraussetzungen für einen möglichst rechtssicheren Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verein schaffen. Denn nichts ist ärgerlicher, als dass der Vereinsausschluss letztlich durch das Gericht wegen vermeidbarer formaler Fehler für unwirksam erklärt wird und das „schwarze Schaf“ weiter als Mitglied in Ihrem Verein bleibt.

Der Vereinsausschluss kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Zum einen durch das vereinfachte Ausschließungsverfahren und zum anderen durch das besondere Ausschließungsverfahren.

Achtung

Das vereinfachte Aussschlussverfahren steht Ihnen aber ausschließlich dann zur Verfügung, wenn die Satzung Ihres Vereins Entsprechendes regelt.

Was ist das vereinfachte Ausschlussverfahren?

Beim vereinfachten Ausschlussverfahren erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds durch einfache Streichung aus der Mitgliederliste. Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn die Satzung es ausdrücklich vorsieht und der Ausschlussgrund besonders einfach feststellbar ist.

Typisches Beispiel

Vereinsmitglied Uwe M. ist seit sechs Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand. Die Satzung legt fest, dass Beiträge monatlich im Voraus fällig sind und ein Rückstand von drei Monatsbeiträgen automatisch zum Ausschluss führt. Hier liegt ein klarer, eindeutig nachweisbarer Fall vor – reine Zahlungsrückstände ohne Wertungs- oder Ermessensspielraum.

Wer entscheidet über den Ausschluss?

Die Satzung muss regeln, welches Organ den Beschluss fasst – üblicherweise der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

Wichtig: Gibt es dazu keine Satzungsregelung, ist immer die Mitgliederversammlung zuständig.

Ist das Verfahren in der Satzung vorgesehen?

In den meisten Vereinssatzungen ist kein vereinfachtes Ausschlussverfahren verankert. Prüfen Sie daher sehr genau:

  • Welche Ausschlussgründe sind ausdrücklich genannt?
  • Welches Organ entscheidet?
  • Welche Form- und Fristvorgaben gelten?
  • Welche Rechte hat das betroffene Mitglied (Anhörung, Einspruch etc.)?

Recht auf Anhörung

Auch bei einem vereinfachten Verfahren muss das betroffene Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten – selbst wenn die Satzung dazu schweigt. Der Vorsitzende sollte Uwe M. schriftlich über das Fehlverhalten informieren, die Vorwürfe konkret benennen und eine Frist zur Stellungnahme setzen (z. B. zwei Wochen). Dies dient auch der rechtlichen Absicherung für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens

Wie erfolgt die Beschlussfassung zum Vereinsausschluss?

Erfolgt die Abberufung eines Mitglieds Ihres Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, müssen Sie prüfen, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Nur wenn die nächste reguläre  Mitgliederversammlung zeitnah ist, sollten Sie auf eine außerordentliche Versammlung verzichten.

Achtung

Je nach Inhalt Ihrer Vereinssatzung kann dort geregelt sein, dass vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus Ihrem Verein zwingend ein Sühneversuch unternommen werden muss. Sollte dies der Fall sein, dann wäre jedenfalls der Beschluss über einen Mitgliederausschluss unwirksam, wenn ein derartiger Aussöhnungsversuch nicht unternommen wurde.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss des Vereinsmitglieds Uwe M. erfolgt nun ebenso wie Beschlussfassungen über andere Themen.

Beachten Sie

Sollte Uwe M. auf der Mitgliederversammlung anwesend sein, müssen Sie ihm vor der eigentlichen Abstimmung Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ist Uwe M. nicht anwesend, hat er aber eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, dann muss diese ebenso vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung verlesen werden. Ist Uwe M. weder anwesend, noch hat er eine Stellungnahme eingereicht, kann sofort zur Beschlussfassung übergegangen werden.

Wie muss der Vereinsausschluss bekannt gegeben werden?

Das Ergebnis der Beschlussfassung muss dem auszuschließenden Vereinsmitglied mitgeteilt werden. Sollte Uwe M. in der Mitgliederversammlung anwesend sein, genügt es, dass der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis in der Versammlung bekannt gibt.

Ist er nicht anwesend, so muss ihm das Beschlussergebnis übermittelt werden. Denn ein Vereinsausschluss muss, wie jede andere Kündigung auch, dem Betreffenden so zugehen, dass er davon Kenntnis nehmen kann.

Welche Rechtsmittel kann das ausgeschlossene Mitglied ergreifen?

Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vereinsausschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines besonderen Schiedsgerichts nennt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet.

Das Gericht prüft in formeller Hinsicht, ob die maßgeblichen Satzungsbestimmungen über den Vereinsausschluss eingehalten wurden. In sachlicher Hinsicht findet nur eine beschränkte Überprüfung statt. Stets erstreckt sich die Nachprüfung darauf, ob die Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde und ob der Ausschluss nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Ist das nicht der Fall, sind Sie auf der sicheren Seite.

Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie das „Handbuch für VereinsVorsitzende“ 14 Tage kostenlos!