Sachzuwendung als Aufwandsentschädigung

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 5 years, 7 months von  Ballahna.
Ansicht von 5 Beiträgen - 1 bis 5 (von insgesamt 5)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Ballahna

    Hallo zusammen,

    alle Arbeit in unserem Verein wird ehrenamtlich (ohne Gegenleistungen wie Ehrenamtspauschale) geleistet. Dennoch wollten wir uns als Vorstand gerne mit Geschenken für besonderes Engagement bedanken. Kann mir jemand sagen, bis zu welcher Höhe Geschenke (Sachzuwendungen) als Dankeschön für geleistete Arbeit zulässig sind?

    D.h. es geht nicht um Sachzuwendungen ohne Gegenleistung (bis zu 40 Euro), sondern um eine Art indirekte Aufwandsentschädigung.

    Ich würde mich sehr über Hinweise freuen, worauf ich mich hier beziehen kann!

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Aufwandsentschädigungen dürfen nur, wie der Name es schon sagt, für einen erbrachten Aufwand gezahlt werden. Das kann in Form einer erbrachten Arbeitsleistung oder zeitlicher Aufwand sein. Natürlich könnte das auch in Form von Sachleistungen vergütet werden, dennoch rate ich davon ab, da die exakte Abrechnung schwierig ist, denn auch diese Sachleistungen stellen einen geldwerter Vorteil dar und sind somit eine Vergütung.
    Wenn sie sich also als Vorstand gegenseitig mit Geschenken beglücken wollen, wird das Finanzamt das in jedem Fall mit einer Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale gleichsetzen. Es müsste also eine entsprechende Satzungsregung und einen Beschluss darüber geben, der üblicherweise durch die MV gefasst wird.

    Soll es sich wirklich nur um ein Dankeschön handeln, können Sie tatsächlich nur die 40 Euro-Grenze anwenden, die aber auch nur, wenn es sich um einen besonderen Anlass handelt. Wenn also z.B. ein Vorstandsmitglied für 10 Jahre treue Dienste ausgezeichnet werden soll. Andere Möglichkeiten gibt es nicht.

    H. Baumann

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
    Kein Profilbild vorhanden Ballahna

    Herzlichen Dank für die Antwort!!

    Leider habe ich mich nicht sehr präzise ausgedrückt: Ich meinte nicht, dass der Vorstand sich gegenseitig beschenken will, sondern dass einzelnen aktiven Mitgliedern aufgrund ihres besonderen Engagements für den Verein auf der Jahresfeier ein Geschenk überreicht werden sollte.

    Nach meiner Recherche gilt die 40 Euro Grenze für folgende Fälle
    1. Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen (wie Geburtstag etc.)
    2. Besondere Vereinsanlässe (z.B. kostenloses Essen/Getränke bei Vereinsfeiern)
    3. Speisen/Getränke während außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes

    Diese Fällte beziehen sich auf Geschenke ohne Gegenleistung.
    Heißt dies, dass bei vorhandener Gegenleistung, wie dem Beispiel oben, ebenfalls eine Grenze von 40 Euro angenommen werden kann, oder sind Geschenke als symbolisches Dankeschön (symbolisch, da sie letztendlich weit unter dem Wert einer Ehrenamtspauschale o.ä. liegen) schlichtweg nicht zulässig?

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Wenn Sie Mitgliedern als Dankeschön für ihr Engagement etwas zukommen lasen wollen, müssen diese ja dafür auch etwas geleistet haben, das nicht zu ihren normalen Mitgliedspflichten gehört. Nur, dafür, dass sie besonders eifrige Mitglieder sind, dürfen sie nichts bekommen. Es muss schon eine Leistung dagegen stehen.

    Beispiel:
    Ein Mitglied hat sich besonders bei der Vorbereitung einer Vereinsveranstaltung hervorgetan. Diesem Mitglied könnten Sie dann ein Sachgeschenk in Höhe von max. 40 Euro geben.

    Bedenken Sie aber, dass diese Zahlungen durch das Finanzamt besonders unter die Lupe genommen werden. Häufen sie sich ohne erkennbaren besonderen Grund oder ohne eine erbrachte Leistung, verliert der Verein seine Gemeinnützigkeit, weil dann zwangsläufig angenommen wird, dass Mitglieder durch Vereinsmittel begünstigt werden.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden Ballahna

    OK, selbstverständlich geht es nur um einzelne gut begründete Geschenke, wie gesagt waren wir nur verunsichert, da wir die 40 Euro stets nur in anderen Kontexten gefunden haben und nicht wussten, woran wir uns orientieren können.

    Noch einmal herzlichen Dank für Ihre Auskunft!

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 5 Beiträgen - 1 bis 5 (von insgesamt 5)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.