Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes sind alle Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Die Art und Weise, also ob per Stechuhr, per Exceltabelle oder Papier ist hierbei nicht vorgegeben. Diese Entscheidung gilt ab sofort, unabhängig einer gesetzlichen Regelung.
Eine gesetzliche Regelung soll es im 1. Quartal 2024 geben.
Durch dieses Urteil sind betroffen:
• Mini-Jobber,
• Saisonaushilfen,
• Teilzeit- und Vollzeitkräfte,
• angestellte Übungsleiterinnen und Übungsleiter,
also auch all jene, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Verein stehen!
Nach dem Urteil des BAG vom 13.9.2022 (Az. 1 ABR 22/21) heißt es wörtlich:
„Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) … müssen … erfasst und damit aufgezeichnet werden. Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar.“
Wenn ihr Trainer zwei Jobs (Mini-Job u. Übungsleiterpauschale) erhält, wird er wohl zwei Std.zettel ausfüllen müssen.