Vereinsausflug – Verein zahlt. Geht das?

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 3 months von  Redaktions-Team Vereinswelt.
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    Hallo Gemeinde,
    wir sind ein gemeinnütziger Karnevalsverein. Im Kurze tangiert die Gemeinnützigkeit die Pflege des Brauchtums. Demzufolge sind alle Ein und Ausgaben, die diesen Zweck tangieren im Ideellen und/oder im Zweckbetrieb zu buchen.
    Nun haben wir (wie viele andere Vereine auch) 1x im Jahr einen Vereinsausflug. Bisher wurden die Kosten durch eine Entgeldzahlung der Teilnehmer kompensiert. Demanch wurden den TN eine RE inkl 7% MwSt erstellt. Und alles wurde im Zweckbetrieb gebucht.
    Nun wollten wir in diesem Jahr den Sommerausflug für die Mitglieder kostenfrei gestallten. Hier stellt sich mir die Frage ob das geht?
    Probleme, die mir durch den Kopf gehen wären:

    1) Zeitnahe Mittelverwendung => Würde eine Vereinsausflug dafür überhaupt verwendet werden dürfen?
    2) Durch Kosten = 0 hat jedes Mitglied ja dem Gruden eine Zuwendung erhalten. Müsste ich das dann pro Mitglied auf seine Zuwendungspauschalgrenze anwenden?

    Ggf. ist es aber auch ganz einfach… Wenn ja, wie gehe ich vor?
    Zusatzfrage: Es können auch Freunde und Familienmitglieder mitfahren. Hier aber mit einem Kostenanteil. Buchung im Zweckbetrieb inkl. 7% MwSt.

    Danke für Eure Tipps und Hilfen

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Ich gehe davon aus, dass dieser Ausflug nicht der Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks dient. Demzufolge zählt er zu den Geselligkeiten. Wenn der Verein nun die Kosten übernehmen will, muss er zwingend die Grenze für sog. Aufmerksamkeiten von 40 bzw. 60 Euro (abhängig vom Bundesland) pro Mitglied und Jahr berücksichtigen. Übersteigt der Einzelpreis der Reise diesen Betrag müssen die Mitglieder zuzahlen. Diese Zuzahlungen müssen aber im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht werden, weil die Reise nichts mit der Zweckverwirklichung zu tun hat. Das Gleiche trifft für die Kostenanteile der Freunde und Familienmitglieder zu.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden vocaris

    Hallo Herr Baumann,

    danke für die Info.
    Dem Gruden sehe ich es auch so. Was die Buchung um wirt. ZB angeht hat mir mein Steuerbüro mitgeteilt, dass ich sowas im Zweckbetrieb buchen könnte. Also mit 7% USt. Hmmm.
    Was die Geselligkeit angeht habe ich folgende Info von der iww.de Seite:

    „Geselligkeit: Wann ist sie schädlich für die Gemeinnützigkeit?
    Mit der Brauchtumspflege sind meist gesellige Veranstaltungen großen Umfangs verbunden. Als gesellige Veranstaltung gilt alles, bei dem das bloße Zusammensein der Mitglieder gegenüber den Satzungszwecken in den Vordergrund tritt. Diese „geselligen Zusammenkünfte“ sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit „von untergeordneter Bedeutung“ sind (§ 58 Nr. 8 AO). Die Finanzämter sind gehalten, darauf besonders zu achten (AEAO, Ziffer 12 zu § 52 AO).

    Bei bestimmten Zwecken – etwa Country- und Westernvereine – wird unterstellt, dass sie überwiegend die Geselligkeit der Mitglieder untereinander fördern. Allein daran scheitert die Anerkennung als gemeinnützig (OFD Hannover, Verfügung vom 1.4.1998, Az: S 2729 – 317 -St0 214).

    Finanzverwaltung und Rechtsprechung grenzen die begünstigten Freizeitaktivitäten eng ein. So schließt das Finanzgericht Schleswig-Holstein zwar nicht aus, dass das Skatspiel als ein „Brauch“ anzusehen ist. In erster Linie, so das FG, dient Skat den Spielern als Freizeitgestaltung in geselliger Form. Vereine, die neben der Geselligkeit auch das traditionelle Brauchtum pflegen, bei denen aber letzteres nicht im Vordergrund steht, sind jedoch nicht gemeinnützig (Urteil vom 23.10.1998, Az: 11809/95).“

    Was meinen Sie dazu?

    Und zuletzt:
    Wie müsste man denn den Ausflug deklarieren und zum Teil gestallten, damit er unter den Gemeinützigkeitszweck fällt?
    Man könnte im Ausflug ja einen Top der Tagesordnung einbauen, der so ausgelegt ist, dass man da save ist. (und man diesen Top natürlich auch durchführt)

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Möglicherweise betrachtet Ihr Steuerberater den Ausflug als Mittel zur Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks. Ob das tatsächlich so ist, kann ich nicht einschätzen. Das hängt von den konkreten Umständen ab. Außerdem müssten Sie auch das Finanzamt davon überzeugen, dass ein geselliger Ausflug für Sie als Karnevalsverein der Zweckverwirklichung dient. Ist das so, könnten Sie auch die Finanzierung voll übernehmen. Wenn z.B. ein Sportverein ein Trainingslager durchführt, kann der Verein ja auch die Kosten zu 100% übernehmen.

    Die Geselligkeit an sich ist aber kein gemeinnütziger Zweck. Natürlich gehört sie zu einem Verein dazu, sie darf aber eben nicht durch den Verein finanziert werden, da das ansonsten eine zweckfremde Mittelverwendung wäre. Lediglich die besagten 40 bzw. 60 Euro pro Jahr und Mitglied darf der Verein dafür ausgeben.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    der folgende Artikel liefert weitere Hinweise zum Thema Vereinsausflüge:

    https://www.vereinswelt.de/aufmerksamkeiten-zuwendungen-wann-ist-schluss-im-verein

    Viel Spaß bei der weiteren Vereinsarbeit!

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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