Ein Stoppschild inmitten einer grünen Landschaft ist zu sehen. Wie Sie Beschlüsse im Verein stoppen und anfechten können, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Beschlüsse im Verein: Anfechtung und Nichtigkeit

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Inhaltsverzeichnis

Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung stellt sich die gleiche Frage:

Ist die Zusammenkunft der Vereinsmitglieder überhaupt beschlussfähig?

Ab wann eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, das regelt die Vereinssatzung. In jedem Fall muss die Feststellung der Beschlussfähigkeit im Versammlungsprotokoll festgehalten werden.

Die Beschlussfähigkeit ist dann die Grundvoraussetzung dafür, dass über die anstehenden Anträge überhaupt rechtswirksam abgestimmt werden kann.

Es gibt aber noch weitaus mehr Kriterien, die jeder Beschluss im Verein immer erfüllen sollte, um nicht im Nachhinein anfechtbar zu sein.

Welche Gründe gibt es für einen fehlerhaften Beschluss?

Wenn Sie in der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, können diese aus zwei Gründen fehlerhaft sein.

  1. Es liegt ein formeller Grund vor – der Jurist spricht dann von einem Verfahrensfehler.
  2. Es liegt ein materieller Grund vor – in diesem Fall handelt es sich um inhaltliche Fehler.

Aktuelle Gerichtsurteile zeigen immer wieder, wie schnell Sie als Vorstand bei Verfahrensmängeln in die Bredouille kommen können.

Was versteht man unter einer Anfechtung von Beschlüssen im Verein?

Vielleicht haben Sie das ja auch schon erlebt: Ein Mitglied, das mit einem in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss nicht einverstanden ist, behauptet plötzlich, dass dieser Beschluss fehlerhaft zustande gekommen ist, und fechtet ihn an.

Beispiel: Mitglied Klaus Frei hat beantragt, den Familienbeitrag zu senken. Über seinen Antrag wurde in der Mitgliederversammlung nicht abgestimmt, der Antrag wurde stattdessen mit der Mehrheit der Mitgliederstimmen vertagt. Frei ist unzufrieden, weil bis zur nächsten Sitzung vermutlich wieder ein Jahr vergeht und der Beitrag aus seiner Sicht zu hoch ist und neue Mitglieder abschreckt.

Erfreulich in diesem Fall: Wurde ordnungsgemäß (fristgerecht und unter Angabe der Tagesordnung) eingeladen, war die Versammlung beschlussfähig und wurde der Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst, kann Herr Frei den Beschluss nicht anfechten, auch wenn er mit dem Ergebnis unzufrieden ist.

Im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Beschluss im Verein rückgängig gemacht werden kann. Er kann nämlich entweder anfechtbar sein oder komplett nichtig.

Wann sind Beschlüsse im Verein anfechtbar?

Anfechtbar heißt, dass der Beschluss im Nachhinein beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden kann.

Dafür muss allerdings ein konkreter Grund vorliegen, zum Beispiel wenn vergessen wurde, Vereinsmitglied Marianne Müller zur Mitgliederversammlung einzuladen.

Es gibt zwei Arten von anfechtbaren Beschlüssen.

  • Nicht satzungsgemäß – Wenn der Beschluss der Vereinssatzung widerspricht, ist er wirksam, aber anfechtbar.
  • Formfehler – Wenn der Beschluss unter Formfehlern zustande gekommen ist ist er wirksam, jedoch ebenfalls anfechtbar.

Beide müssen stets vor Gericht angefochten werden.

Wann sind Beschlüsse im Verein nichtig?

Die zweite Möglichkeit ist, dass der Beschluss nichtig ist. Dies ist immer der Fall, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Zum Beispiel, wenn die Mitgliederversammlung beschließt, keine Steuererklärung mehr abzugeben. So ein Beschluss ist schlicht ungültig und muss nicht extra angefochten werden.

Von nichtigen Beschlüssen spricht man immer dann, wenn

  • diese gegen zwingende allgemeine gesetzliche Vorschriften verstoßen
  • oder unabdingbare vereinsrechtliche Vorschriften nicht beachten

Soll nun ein Beschluss angefochten werden, stellt sich schnell die Frage: Wie macht man das eigentlich?

Beschlüsse anfechten – wie geht das?

Ein Mann mit Bart schaut nachdenklich in die Luft. Wer einen Beschluss im Verein anfechten will, muss Einiges beachten und sollte vorher objektiv abwägen.

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Hier kommt ein Urteil des OLG Hamm vom 24. Juni 2013 (Az. 8 U 125/12) ins Spiel : Will ein Mitglied einen Beschluss im Verein anfechten, gilt grundsätzlich die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Relevanztheorie.

Sie besagt: Um zu klären, ob ein Beschluss wegen eines Formfehlers anfechtbar ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie relevant sich der Verfahrensfehler auf die Rechte des einzelnen Mitglieds auswirkt.

Danach wird entschieden. Im entschiedenen Fall sah die Satzung eines Vereins vor, dass die Bewerbungen für ein Vorstandsamt 60 Tage vor der Wahlversammlung beim Vorstand eingehen müssen. Trotzdem nahm der Vorstand eine verspätete Bewerbung auf.

Die Wahl des Kandidaten (also der entsprechende Wahlbeschluss) wurde daraufhin erfolgreich angefochten.

Denn: Andere mögliche Mitglieder und Bewerber mussten ja eigentlich davon ausgehen, dass nach Ablauf der Frist keine Wahlvorschläge mehr möglich waren. Mitglieder, die sich an die Satzung hielten, wurden damit zu Unrecht ungleich behandelt.

Wann hat eine Anfechtung Chancen auf Erfolg hat und wann nicht?

Eine Dartscheibe mit einem Pfeil darin ist zu sehen, hier war der Werfer ziemlich treffsicher. Auch bei einer Beschlussanfechtung im Vereinsrecht sollten Sie genau prüfen, ob Ihre Klage ins Schwarze trifft oder eher aussichtslos ist.

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Mit der Relevanztheorie hat der BGH eine wichtige Entscheidungshilfe entwickelt. Wenn Sie als Vorstand überprüfen möchten, ob eine Anfechtung möglicherweise Erfolg hat oder nicht, stellen sie sich einfach folgende Frage: Wie würde ein objektiv urteilendes Mitglied den Sachverhalt beurteilen?

Genau diese Frage haben sich auch die Richter am OLG Hamm gestellt – und konnten dann gar nicht anders entscheiden, als sie es dann auch getan haben! Denn im entschiedenen Fall ist die Antwort ganz klar: Ein solches objektiv urteilendes Mitglied könnte gar nicht anders, als zu bescheinigen: „Hier wurde in gravierender Weise gegen die Satzung verstoßen.“

Ferner würde es urteilen: „Hätten sich noch weitere Kandidaten nach Ablauf der Frist bewerben können, wäre die Wahl möglicherweise ganz anders ausgefallen.“

Fazit – Beschlüsse im Verein immer absichern

Ein gültiger, nicht anfechtbarer Beschluss auf der Mitgliederversammlung ist die Basis für ein funktionierendes Vereinsleben. Daher sollten Sie als Vorstand immer genau darauf achten, dass die gefassten Beschlüsse in Ihrem Verein wasserdicht sind.

Nicht ist ärgerlicher, als wenn über einen Sachverhalt erneut abgestimmt werden muss – meist nämlich erst ein Jahr später auf der nächsten Mitgliederversammlung. Wichtige Entscheidungen ziehen sich so in die Länge und das Vereinsleben leidet  erheblich darunter.

Vergewissern Sie sich daher, dass Ihre Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar sind.

Übrigens: Wussten sie, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen nichtig sind, wenn die Einladung fehlerhaft war? Damit das nicht passiert, haben wir hier ein praktisches Muster für die Einladung zur Mitgliederversammlung.

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FAQ zum Thema Beschlüsse im Verein

Ein Vereinsbeschluss ist grundsätzlich anfechtbar, wenn er gegen die Satzung des Vereins verstößt oder durch einen Formfehler zustande gekommen ist.
Ein Beschluss muss spätestens einen Monat nach der betreffenden Mitgliederversammlung beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.
Von Nichtigkeit spricht man dann, wenn ein Beschluss klar gegen die gesetzlichen Vorschriften bzw. das Vereinsrecht verstößt. Er ist schlicht nicht gültig.