Durch die kostenlose Durchsicht, hat der Verein eine Vergütung für die erbrachte Werbung erhalten – hat also einen geldwerten Vorteil. Dennoch muss er diesen Betrag im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbuchen, da es eine steuerpflichtige Einnahme ist. Vereine, die nicht bilanzieren, also eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, buchen diese Einnahme nicht auf die üblichen Finanzkonten (Kasse oder Bank), sondern faktisch gegen ein Aufwands- oder Bestandskonto. Das ist ein Verrechnungskonto, das dazwischen geschaltet wird. Das kann in diesem Fall z.B. ein allgemeines
Forderungskonto (Forderung für erbrachte Werbung) sein. Nun wird zunächst die Einnahme gegen dieses Verrechnungskonto gebucht. Dann wird der Saldo des Verrechnungskontos gegen das entsprechende Aufwandskonto ausgeglichen. Falls Umsatzsteuer anfällt, muss diese gesondert erfasst werden.
H. Baumann