Mitgliederrechte: Rechte und Pflichten

Mitgliederrechte: Rechte und Pflichten

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Inhaltsverzeichnis

Nach den maßgeblichen Bestimmungen haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Direkt aus dem Gesetz ergeben sich jedoch nur das Recht auf Mitverwaltung – also Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung aber auch Schutzrechte wie das Minderheitsrecht. Ansonsten folgen die allgemeinen Mitgliedsrechte entweder aus der Mitgliedschaft zu dem Verein oder aber sie ergeben sich aus der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Die Mitverwaltungsrechte gewähren Ihren Vereinsmitgliedern vor allem die Befugnis, „aktiv“ am Leben des Vereins teilzunehmen und dadurch die Geschicke des Vereins mitbestimmen zu können. Hierzu gehören:

  • Einladung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  • Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
  • das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • das aktive und passive Wahlrecht.

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Was ist das wichtigste Schutzrecht der Vereinsmitglieder?

Wichtigstes Schutzrecht Ihrer Vereinsmitglieder ist das so genannte Minderheitenrecht. Dieses ermöglicht einer Minderheit Ihrer Vereinsmitglieder, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Hiervon umfasst ist weiter das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung.

Weiteres Schutzrecht Ihrer Mitglieder ist das auf Austritt aus dem Verein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Satzungsregelung zulässig ist, wonach der Austritt eines Mitglieds nur am Ende eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist darf jedoch zwei Jahre nicht übersteigen.

Weiter ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, die Ungültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung gerichtlich im Klageweg feststellen zu lassen. Selbstverständlich können sich Ihrer Mitglieder gerichtlich auch gegen eine gesetzes- oder satzungswidrige Behandlung wehren. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht auf gleiche Behandlung und auf Beachtung der Treuepflicht seitens des Vereins. Von großer praktischer Bedeutung sind die im Gesetz nicht geregelten Vorteilsrechte Ihrer Mitglieder. Unter diesen Vorteilsrechten versteht man nun die Rechte der Mitglieder Ihres Vereins, die sich aus der Beteiligung an der Verfolgung des gemeinsamen Vereinszwecks ergeben.

Beispiele:

  • Benutzung der Vereinsräume und Vereinseinrichtungen wie beispielsweise Sportplatz und Sportgeräte oder Musikinstrumente;
  • Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins insbesondere Vereinsfesten;
  • Bezug der Vereinszeitschrift, sofern vorhanden.

Sind alle Vereinsmitglieder gleich zu behandeln?

Dies bedeutet allerdings nicht, dass allen Mitgliedern gleiche Rechte zu gewähren sind. Es besteht lediglich ein Anspruch auf relative Gleichbehandlung. Das heißt: Einzelne Gruppen von Mitgliedern können durchaus weniger Rechte haben. Beachten Sie aber, dass nun die Mitglieder innerhalb dieser Gruppen auf jeden Fall gleich zu behandeln sind.

Erhalten Sie hier zusätzliche Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ein Fall für sich sind so genannte Sonderrechte: Einzelnen Vereinsmitgliedern oder aber Gruppen von Vereinsmitgliedern können bestimmte Rechte eingeräumt werden, die wiederum den übrigen Mitgliedern Ihres Vereins nicht zustehen. Das kann jedoch immer nur aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Satzung geschehen.

Beispiele:

  • Einem oder mehreren Mitgliedern Ihres Vereins kann eine dauernde – und somit durch keine Wahl beeinflussbare – Organstellung eingeräumt werden, beispielsweise als Vorstand, als Ehrenratsmitglied oder Mitglied eines sonstigen Vereinsorgans.
  • Einzelnen Vereinsmitgliedern kann das Recht auf Bestellung und Abberufung von Vereinsorganen insbesondere Ihnen als Vorstand eingeräumt werden. Häufig werden Vereinsmitgliedern auch Sonderrechte dahingehend eingeräumt, einen Kandidaten beispielsweise für das Vorstandsamt bindend für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
  • Auch ein erhöhtes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann ein Sonderrecht sein, wenn in Ihrem Verein der Grundsatz gilt: „Jedes Mitglied hat eine Stimme.“
  • Weiteres Sonderrecht kann die jederzeitige Einberufung oder Leitung einer Mitgliederversammlung sein.
  • Gleichfalls können Vetorechte gegen Maßnahmen oder Beschlüsse von Vereinsorganen als Sonderrecht eingeräumt werden.

Wie können sich Vereinsmitglieder bei Missständen beschweren?

In Vereinen kann es zu Situationen kommen, in denen Mitglieder mit Entscheidungen des Vorstands oder mit internen Abläufen unzufrieden sind. In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, welche Beschwerdemöglichkeiten bestehen.

Zunächst sollten Vereinsmitglieder ihre Rechte im Rahmen der Mitgliederversammlung nutzen. Gemäß § 37 BGB haben Mitglieder das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unterstützen. Dieses sogenannte Minderheitenbegehren kann ein effektives Mittel sein, um auf Missstände aufmerksam zu machen und Änderungen herbeizuführen.

In Fällen, in denen der Vorstand keine Mitgliederversammlung einberuft oder Entscheidungen ohne Rücksprache trifft, können sich Mitglieder an übergeordnete Instanzen wie den Kreis- oder Bezirksverband wenden. Diese bieten oft eine Schlichtungsstelle an, die bei internen Konflikten vermitteln kann. Für schwerwiegendere Fälle, insbesondere wenn es um rechtswidrige Handlungen geht, können sich Mitglieder an eine Ombudsstelle (eine Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle) oder an die zuständigen Behörden wenden. Es ist wichtig, dass Mitglieder sich ihrer Rechte bewusst sind und wissen, dass es verschiedene Wege gibt, um auf Missstände aufmerksam zu machen und diese anzugehen.

Kommunikation innerhalb des Vereins

Eine offene Kommunikation innerhalb des Vereins ist oft der Schlüssel zur Lösung von Konflikten. Mitglieder und Vorstände sollten stets den Dialog suchen, um gemeinsam für das Wohl des Vereins zu arbeiten.

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