Immer wieder ein Streitfall: Wie viel darf die Mitgliederwerbung kosten

Immer wieder ein Streitfall: Wie viel darf die Mitgliederwerbung kosten

© adam121 l Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

„Wirb oder stirb“, hieß es bei den Pariser Marktkaufleuten im späten 19. Jahrhundert. Und auch mancher Vereinsvorstand von heute erkennt: Ohne Werbung keine neuen Mitglieder.

Doch Werbung kostet nun einmal Geld. Doch wie viel Geld darf ein Verein in die Mitgliederneugewinnung investieren, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr ist?

Das Grundsätzliche:



Der Fiskus ordnet die Werbekosten den Verwaltungskosten des Vereins zu. Hier gilt der Grundsatz: Dauerhaft zu hohe Verwaltungskosten können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Doch was ist „zu hoch“?



Die gute Nachricht: Eine fixe Grenze gibt es nicht. Der BFH hat zudem mal entschieden: Wenn Werbekosten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vereins und damit auch zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke führt, ist das grundsätzlich in Ordnung. Ein Verein muss also nicht sein ganzes Geld rein zur primären Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ausgeben (BFH, Urteil vom 18.12.2002, Az. I R 60/01).



Kritisch wird der Fiskus, wenn die Verwaltungskosten insgesamt die Grenze von 40 % übersteigen, so mein Erfahrungswert. Dann kann er argumentieren: „Hallo – ein Verein der fast die Hälfte seines Geldes für Verwaltung ausgibt, hat nicht mehr viel über zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke.“ Aber:



Es kommt in der Praxis entscheidend auf die „Sinnhaftigkeit der Ausgaben“ an. Haben Sie also gute Gründe dafür UND die Ausgaben haben das Ziel, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit die Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke sicherzustellen, wird es auch bei hohen Verwaltungskosten keine Konsequenzen geben. Aber: Sie solltem dem Fiskus eine gute Begründung liefern. Beispiel:



„Die Mitgliederzahl ist in den letzten 5 Jahren  um x Prozent gesunken. Mit gezielten Werbeaktion steuern wir dagegen, weshalb in 2016 und 2017 höhere Werbeausgaben und damit Verwaltungskosten anfallen.“

Doch Achtung:



Im Zusammenhang mit den Kosten kursieren im Internet zwei Grenzen: 10 Prozent und 50 Prozent. Was hat es damit auf sich?



50-%-Grenze?

Bei 50 % Verwaltungskosten ist absolut Schluss, heißt es auf einigen Internetseiten. Das stimmt so nicht. Der Beschluss des BFH (Beschluss vom 23.9.1998, Az. I B 82/98), aus dem diese Zahl stammt, bezieht sich auf einen Spendensammelverein. Eine absolute Obergrenze für alle Vereine lehnte der BFH damals ab. Es kommt ihm mehr auf die Sinnhaftigkeit der Ausgaben an. Dies hatte er im Fall den Spendenvereins infrage gestellt.



10-%-Grenze?

Im Internet ist zu lesen, dass die Werbekosten nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen des Vereins ausmachen darf. Das stimmt so auch nicht mehr. Diese Grenze gab es – aber nur bis 2003. Haben Sie also gute Gründe, mehr auszugeben (z.B. weil Sie eine Mitgliederoffensive starten), können Sie auch deutlich mehr ausgeben.

Wie machen es andere?



Ein schönes Beispiel habe ich beim Arbeiter-Samariter-Bund gefunden. Er kalkuliert wie folgt:



„Unter Berücksichtigung der Einmaligkeit der Werbeaufwandszahlung und der dieser gegenüberstehenden mehrjährigen Beitragszahlung des Mitgliedes belaufen sich die Gesamtkosten für die Werbung auf bis zu 10 Prozent der im Verlauf einer Mitgliedschaft von 10 Jahren gezahlten Beiträge eines Mitglieds.“



Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und bestellen Sie „Vereinsmitglieder finden und binden“!