Vereinsangelegenheiten
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu unterscheiden ist zwischen der offenen und geheimen Abstimmung:
- Offene Abstimmung: Das Abstimmungsverhalten des Einzelnen kann von den übrigen Versammlungsteilnehmern wahrgenommen werden (z. B. Abstimmung durch Handzeichen bzw. durch Erheben der Stimmkarte).
- Geheime Abstimmung: Das Stimmverhalten des Einzelnen bleibt unbekannt (Abstimmung durch Stimmzettel oder per elektronischer Zählanlage).
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Achtung: In der Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grundsätzlich abgelehnt. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, ist es nicht zulässig, dass die Mitgliederversammlung eine Regelung für den Einzelfall trifft.
In einigen Fällen schreibt das Gesetz bestimmte Mehrheiten vor.
Beispiele:
- Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
- Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Achtung: In allen 3 vorgenannten Fällen ist eine abweichende Regelung in der Satzung zulässig.
Die Mitglieder müssen ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Die Satzung kann außerdem bestimmen, ob das Stimmrecht nur auf ein Vereinsmitglied oder auch auf Nichtmitglieder übertragen werden darf.