- Körperschaftsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Gewerbesteuer,
- Kapitalertragsteuer,
- Grundsteuer,
- Grunderwerbsteuer,
- Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- Kraftfahrzeugsteuer,
- Lotteriesteuer,
- Lohnsteuer.
Entscheidend ist hierbei, in welchen Bereichen des Vereins möglicherweise steuerpflichtige Umsätze anfallen. Dies sind:
Ideeller Bereich (= der Kern Ihrer satzungsgemäßen, als gemeinnützig anerkannten Vereinsaktivitäten).
Wichtig:
Die Erträge aus dem ideellen Bereich sowie aus der Vermögensverwaltung sind ausnahmslos steuerfrei. Hierzu zählen echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse der öffentlichen Hand, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse.
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Vermögensverwaltung (Geldanlagen, Verpachtung von Werberechten, Immobilien, Einnahmen aus dauerhafter Vermietung und Verpachtung usw.)
Zweckbetrieb (=wirtschaftliche Aktivitäten, die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen der freien Wirtschaft stehen und der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen, z.B. Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeldern)
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wirtschaftliche Aktivitäten, mit denen Ihr Verein in Konkurrenz zu Unternehmen der freien Wirtschaft tritt, z.B. Kuchen- und Getränkeverkauf).
Steuervorteile genießt der gemeinnützige Vereine zahlreiche:
- Steuerfreiheit bei Körperschaft- und Gewerbesteuer, solange im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von 35.000 Euro Umsatz nicht überschritten wird bzw. die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 bei sportlichen Veranstaltungen bei Sportvereinen
- Befreiung von der Grundsteuer
- Keine Kapitalertragsteuer
- Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Besteuerung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% bei der Umsatzsteuer
- Weitgehende Befreiung bei der Lotteriesteuer
- Berechtigung zur Annahme von Spenden, die Ihr Spender steuerlich absetzen kann
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale als steuerfreie Zuwendungen für Übungsleiter und Ehrenamtliche
Die Steuerpflichten im Einzelnen:
Ist Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig geworden, muss er mindestens quartalweise eine Umsatzsteuererklärung abgeben (bei einer Steuerschuld im vorangegangenen
Jahr von über 1.000 bis 7.500 €). Liegt die Steuerschuld aus dem Vorjahr darüber, sind monatliche Erklärungen erforderlich.
Tipp:
Beträgt die Steuerschuld für das vorangegangene Jahr nicht mehr als 1.000 €,
braucht Ihr Verein keine regelmäßigen Voranmeldungen abzugeben, In diesem Fall geben Sie jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahressteuererklärung ab.
Körperschaftsteuer fällt erst dann an, wenn Ihr Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Umsätze von mehr als 35.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) erwirtschaftet. In diesem Fall geben Sie eine Steuererklärung nach Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres ab.
Gewerbesteuer entsteht, wenn Ihr Verein körperschaftsteuerpflichtig wird. Also auch hier gilt: Wenn die 35.000 Euro Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten werden, geben Sie eine Gewerbesteuererklärung ab.
Lohnsteuer oder pauschale Abgaben (bei Minijobbern) fällt an, wenn der Verein Mitarbeiter einstellt und beschäftigt. Die Abrechnung erfolgt monatlich, der Verein ist für die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer verantwortlich.
Konkret bedeutet das:
Ihr Verein muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einreichen und die angemeldete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Der jeweilige Lohnsteuer-Anmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der überwiesenen Lohnsteuer des Vorjahres:
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
- der Kalendermonat, wenn Ihr Verein im Vorjahr mehr als 4.000 € im Jahr an Lohnsteuer abgeführt hat;
- das Kalendervierteljahr, bei mehr als 1.000 € und nicht mehr als 4.000 €
- das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
- Jahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.