Abstimmungen
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Vereinsangelegenheiten

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu unterscheiden ist zwischen der offenen und geheimen Abstimmung:

  • Offene Abstimmung: Das Abstimmungsverhalten des Einzelnen kann von den übrigen Versammlungsteilnehmern wahrgenommen werden (z. B. Abstimmung durch Handzeichen bzw. durch Erheben der Stimmkarte).
  • Geheime Abstimmung: Das Stimmverhalten des Einzelnen bleibt unbekannt (Abstimmung durch Stimmzettel oder per elektronischer Zählanlage).

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

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Achtung: In der Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grundsätzlich abgelehnt. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, ist es nicht zulässig, dass die Mitgliederversammlung eine Regelung für den Einzelfall trifft.

In einigen Fällen schreibt das Gesetz bestimmte Mehrheiten vor.

Beispiele:

  • Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  • Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

Achtung: In allen 3 vorgenannten Fällen ist eine abweichende Regelung in der Satzung zulässig.

Die Mitglieder müssen ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Die Satzung kann außerdem bestimmen, ob das Stimmrecht nur auf ein Vereinsmitglied oder auch auf Nichtmitglieder übertragen werden darf.

Stimmrecht für minderjährige Mitglieder in Vereinen

Wenn minderjährige Mitglieder in Vereinen mit abstimmen sollen bringt das sowohl rechtliche als auch organisatorische Überlegungen mit sich. Grundsätzlich ist es Vereinen möglich minderjährigen Mitgliedern Stimmrechte zu gewähren, jedoch müssen dabei bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden.

Nach deutschem Vereinsrecht können Minderjährige ab einem bestimmten Alter, oft ab 14 oder 16 Jahren, ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten. Dies muss allerdings in der Satzung des Vereins festgelegt sein. Die Satzung kann auch vorsehen, dass Minderjährige nur in bestimmten Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder dass für sie besondere Stimmrechtsregelungen gelten. Ein wichtiger Aspekt ist die Vertretung der Minderjährigen durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern. In Situationen, in denen es um verbindliche Erklärungen geht, die über die gewöhnliche Mitgliedschaft hinausgehen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Dies kann beispielsweise bei Vertragsangelegenheiten der Fall sein.

Die Einbindung von minderjährigen Mitgliedern in Entscheidungsprozesse ist für Vereine und ihre Zukunft von großem Nutzen. Sie beziehen die Interessen und Perspektiven einer jüngeren Generation mit ein und motivieren junge Menschen im Verein aktiv zu sein. Es stärkt das Gefühl der Zugehörigkeit und Verantwortung und bereitet sie darauf vor, aktive Rollen im Vereinsleben zu übernehmen.

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