Verjährung eines nicht wirksamen Beschluß

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 9 months von  Petank.
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  • Kein Profilbild vorhanden Petank

    Auf einer Mitgliederversammlung wurde ein nicht wirksamer Beschluß gefasst. Nicht wirksam deshalb, weil mir aufgefallen ist, dass sich das Thema nicht auf der Tagesordnung der Einladung befand. Es wurde am Tag der Versammlung unter Verschiedenes abgehandelt.

    Nun die Frage der Verjährung. Kann man nach 3 Jahren dagegen vorgehen?

    Kein Profilbild vorhanden Petank

    Das bedeutet also, weil der Beschluss jahrelang widerspruchslos im Vereinsleben verankert gewesen ist, kann sich jetzt niemand mehr darauf berufen, dass dieser Beschluss wegen eines Fehlers bei der Beschlussfassung nichtig ist?
    Wenn ja, bis wann müsste man bei fehlerhaften Beschlüssen widersprechen?

    Gruß Petank

    Kein Profilbild vorhanden Petank

    Das bedeutet also, weil der Beschluss jahrelang widerspruchslos im Vereinsleben verankert gewesen ist, kann sich jetzt niemand mehr darauf berufen, dass dieser Beschluss wegen eines Fehlers bei der Beschlussfassung nichtig ist?
    Wenn ja, bis wann müsste man bei fehlerhaften Beschlüssen widersprechen?

    Gruß Petank

    Kein Profilbild vorhanden mops

    Hallo Petank,
    wie ich ausgeführt habe, spielt der Moment der Verjährung keine Rolle. Egal wann Sie Einspruch erheben, der nichtige Beschluss muss in satzungsgemäß einwandfreier Form neu gefasst werden.
    Gruß
    I. Cziudaj

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