Transparenzregister Vereine: Das sollten Sie als Vereinsvorstand wissen

Transparenzregister Vereine: Das sollten Sie als Vereinsvorstand wissen

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Inhaltsverzeichnis

Zahlreiche Vereine haben vom “Bundesanzeiger Verlag” einen rückwirkenden Gebührenbescheid bekommen, für das Führen des Transparenzregisters. Sind eingetragene und gemeinnützige Verein verpflichtet, solch eine Gebühr zu zahlen? Viele Vereine sind unsicher über die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheiden zum Transparenzregister. Hier erfahren Sie mehr über die Hintergründe und die Möglichkeiten zur Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Vereine.

Transparenzregister Vereine: Gesetzliche Grundlagen

Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz §§18 ff verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die “wirtschaftlich Berechtigten” von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend § 20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der “wirtschaftlich Berechtigten” zum Transparenzregister. Es ist tatsächlich so, dass es Versuche gab, Gewerbetreibende und Organisationen durch falsche Gebührenbescheide zu betrügen. Durch eine sofortige Warnung und Aufklärung konnte verhindert werden, dass die Vereine, bis auf wenige Ausnahmen, in diese Falle getappt sind. Der “Bundesanzeiger Verlag” ist die offizielle Stelle, die das Transparenzregister auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) führt. Sie können daher sicher sein, dass Sie den Gebührenbescheid von der autorisierten Stelle bekommen haben. 

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter meines Vereins?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile des Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach § 26 BGB – als wirtschaftlich Berechtigter. Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden. Eine direkte Anmeldung ist aber nicht erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anderweitig gespeichert sind. Bei eingetragenen Vereinen und Verbänden ist der Vorstand nach § 26 BGB aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht ersichtlich. Diese Informationen werden vom Amtsgericht automatisch an das Transparenzregister geleitet bzw. werden dort abgerufen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vereinsregister elektronisch abrufbar ist und die Angaben zum Vorstand auf dem aktuellen Stand sind.  

Wie können sich Vereine von den Gebühren befreien?

Die nicht erforderliche Anmeldung beim Transparenzregister bedeutet aber nicht, dass keine Jahresgebühren für die Führung des Registers fällig werden (§ 24 Abs. 1 GwG). Gemeinnützige Vereine und Verbände können sich von dieser Gebühr aber befreien lassen (§ 4 TrGebV), wenn die Gemeinnützigkeit (Körperschaftssteuer-Freistellung) nachgewiesen wird. Diese Gebührenbefreiung gilt so lange, wie der Freistellungsbescheid gültig ist 

Beispiel: 

Ein Verein bekommt 2021 vom Finanzamt seinen Freistellungsbescheid für die Jahre 2021 – 2023. In 2021 stellt er den Antrag auf Gebührenbefreiung. Dieser gilt dann, sofern dem Verein nicht zwischenzeitlich die Gemeinnützigkeit wieder aberkannt wird, bis einschließlich 2023. Er müsste erst dann wieder einen neuen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. 

Aktuell werden die Jahresgebühren rückwirkend ab 2017 erhoben und sind künftig jährlich fällig. Für 2017 wird die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 EUR und ab 2020 werden 4,80 EUR jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. Da im Jahr 2020 die Umsatzsteuer zeitweilig auf 16Prozent abgesenkt war, wird auch das berücksichtigt. 

Eine Verjährung der z.T. erhobenen Gebühren für 2017 ist noch nicht eingetreten, da entsprechend § 13 Absatz 3 Satz 2 BGleiG eine vierjährige Verjährungsfrist gilt.  

Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. Die Befreiung kann über die offizielle Seite www.transparenzregister.de beantragt werden.  

Für die Antragstellung sind Kopien von folgenden Unterlagen erforderlich: 

  • Aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid 
  • Aktueller Registerauszug des Amtsgerichts 
  • Personalausweise des Vorstandes nach § 26 BGB 

Fazit: Gemeinnützige Vereine können sich von den Jahresgebühren des Transparenzregisters befreien lassen

Sind Vereine und Verbände in das Vereinsregister eingetragen, müssen sie sich zwar nicht selbst beim Transparenzregister anmelden, sind aber dennoch grundsätzlich verpflichtet, für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr zu zahlen. Von dieser Jahresgebühr können sie sich aber auf Antrag befreien lassen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Das heißt für Sie, dass Sie für die zurückliegenden Jahre den Betrag bezahlen müssen und ab 2021 eine Befreiung beantragen können. 

Ansprechpartner für das Transparenzregister 

Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen 

Mail: buergerreferat@bmf.bund.de  

Tel.: 030 / 18 68 23 300 

Ansprechpartner Bundesanzeiger Verlag GmbH 

Mail: service@transparenzregister.de  

Tel.: 0800 – 123 43 37 

 

Gesetze und Verordnungen: 

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Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz §§ 18ff. verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die "wirtschaftlich Berechtigten" von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend §20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der "wirtschaftlich Berechtigten" zum Transparenzregister.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile des Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach §26 BGB – als wirtschaftlich Berechtigter. Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden. Eine direkte Anmeldung ist aber nicht erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anderweitig gespeichert sind.
Gemeinnützige Vereine und Verbände können sich von dieser Gebühr auf Antrag befreien lassen, wenn die Gemeinnützigkeit (Körperschaftssteuer-Freistellung) nachgewiesen wird. Diese Befreiung gilt so lange, wie der Freistellungsbescheid gültig ist.  
Für die Antragstellung sind Kopien von einem aktuellen Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid, der aktuelle Registerauszug des Amtsgerichts und ein Personalausweis des Vereinsvorstands notwendig.