Schreibmaschine mit Papier, auf dem "Steuererklärung" steht.

Steuererklärung im Verein: Ein Überblick

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Vereine müssen sich nach der Gründung beim Finanzamt anmelden und sich registrieren lassen. Hierbei erhält jeder Verein eine neue Steuernummer. Aber müssen sie auch in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben? Nein, nicht jeder Verein hat die Pflicht, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Denn es kommt stets auf die in der Satzung festgehaltene Tätigkeit des Vereins an, in welchen Steuerbereich er eingeordnet wird und welche Steuerarten überhaupt relevant sind. Darüber hinaus spielt es eine entscheidende Rolle, wie viel der Verein pro Jahr erwirtschaftet.
Inhaltsverzeichnis

Das Finanzamt übernimmt dabei die Aufgabe, den Verein in punkto Ausrichtung und Umsatz zu überprüfen. Wo aber liegen hier die Grenzen zur Steuerpflicht? Diese und andere Fragen werden in unserem Ratgeber zum Thema Steuererklärung im Verein beantwortet. Außerdem: Haftet der Vorstand für Pflichtverletzung in Steuerfragen? Welche Unterlagen muss ein Verein bei der Finanzbehörde einreichen?

Das Wichtigste in Kürze zur Steuererklärung im Verein

  • Jeder deutsche Verein ist grundsätzlich steuerpflichtig und immer meldepflichtig.
  • Gemeinnützige Vereine genießen Steuerbegünstigungen. In der Regel müssen sie nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben.
  • Ist der Verein wirtschaftlich tätig und erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pro Jahr mehr als 45.000 Euro, wird er körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig und muss in der Regel dann jährlich eine Steuererklärung abgeben. Das entscheidet aber das Finanzamt.
  • Die Tätigkeiten eines Vereins werden vom Finanzamt in insgesamt vier (Steuer-)Bereiche: ideeller Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung unterteilt.
  • Zu den Steuerarten einer Vereinsarbeit gehören: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
  • Umsatzsteuerlich kann ein Verein als Unternehmer gelten, wenn er nachhaltig Einnahmen erzielt. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, muss der Verein Umsatzsteuer erheben und abführen.
  • Nach der Rechtsprechung haftet u.U. der Vorstand mit seinem Privatvermögen für nicht abgeführte Steuerbeträge und Säumniszuschläge.

Besteht für Vereine eine Meldepflicht beim Finanzamt?

In Deutschland ist jeder Verein grundsätzlich steuerpflichtig und in jedem Fall meldepflichtig. Demnach ist jeder Verein verpflichtet, sich als sogenanntes Steuersubjekt nach seiner Gründung beim Finanzamt zu melden. Dabei erhält der Verein eine Steuernummer, unter der er registriert wird und anhand derer eine Zuordnung für die Steuerformulare möglich ist. Diese Meldepflicht betrifft im Übrigen auch Vereine, die lediglich geringe Einnahmen etwa durch Mitgliedsbeiträge haben. 

Die durch die Meldepflicht verursachte Registrierung durch die Steuerbehörde erfolgt somit in jedem Fall. Die Art der Einnahmequellen oder die Höhe der Einnahmen spielen hierfür keine Rolle und bleiben demzufolge unberücksichtigt. 

Umsatzsteuerlich ist ein Verein Unternehmer, wenn er nachhaltig Einnahmen erzielt. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, ist der Verein regelbesteuert und muss Umsatzsteuer ausweisen sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist nur erforderlich, wenn der Verein innergemeinschaftliche Leistungen innerhalb der EU erbringt oder empfängt.

Wann muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben?

Ob Vereine eine Steuererklärung abgeben müssen, lässt sich aus juristischer Sicht am ehesten standardmäßig beantworten: Es kommt ganz darauf an. Um dennoch ein wenig Licht ins mitunter komplizierte Steuerrecht für Vereine zu bringen, lässt sich zumindest sagen, dass gemeinnützige Vereine verschiedene Steuerbegünstigungen genießen, die sich in vielfacher Hinsicht auswirken.

Eigene Mitgliedsbeiträge, Spenden bzw. Fördermittel oder auch Erbschaften müssen von einem Verein nicht versteuert werden. 

Daneben können auch eine Grunderwerbssteuer oder Kfz-Steuer anfallen. 

In jedem Fall trägt der Bereich der Buchhaltung die wichtige Verantwortung, dem Finanzamt gegenüber umfassend Angaben über die getätigten Ein- und Ausgaben zu machen. Deren Zuordnung ist demnach aufzuteilen in:

  • gemeinnütziger bzw. ideeller Bereich
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Zweckbetrieb (z. B. Sport- und Kulturveranstaltungen, Alten- und Pflegeheime, Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime)
  • Vermögensverwaltung

Ab wann ist ein gemeinnütziger Verein steuerpflichtig?

Sobald geklärt ist, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, dessen Ziel die Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks ist, können sich Vergünstigungen bzw. Einsparungen bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer ergeben. In dem Fall erlässt das zuständige Finanzamt einen „Freistellungsbescheid“. 

Dennoch ist festzuhalten, dass auch gemeinnützige Vereine steuerpflichtig sein können. Ob dies der Fall ist, ob also die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung vorliegen, überprüft letztendlich das zuständige Finanzamt. Hierzu ist der Verein verpflichtet, nach der Gründung und bei vorgenommenen Änderungen die eigene Satzung einzureichen, damit die Finanzbehörde das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung) feststellen kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ verfolgt werden.

Erfüllt der Verein die genannten Voraussetzungen, kann er als steuerbefreit eingestuft werden.

Unterhält ein gemeinnütziger Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bleiben Körperschaft- und Gewerbesteuer steuerfrei, solange die Einnahmen aus diesem Bereich 45.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen (§ 64 AO). Wird diese Grenze überschritten, unterliegt dieser Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Grundlegend gilt:

Der Verein braucht keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmengrenze nicht überschreitet.

Euro-Scheine liegen auf einer weißen Oberfläche. Wir verraten Ihnen jetzt, wann Vereine umsatzsteuerpflichtig sind und welche anderen Steuern anfallen können
Quelle: Lena Balk / Unsplash

Welche Vordrucke muss ein Verein beim Finanzamt einreichen?

Auch gemeinnützige Vereine müssen regelmäßig eine Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1 mit Anlage Gem) einreichen. In diesem Rahmen prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt sind.. Das gilt wie bereits erörtert auch, wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind. Anhand der hier gemachten Angaben prüft das Finanzamt, inwieweit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Verein noch gegeben sind. Hierzu wird der Verein in der Regel alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem letzten Jahr.

Wichtig ist ebenfalls, dass Vereine ihre Steuererklärung seit 2018 elektronisch abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm verwendet (z. B. ELSTER). 

Beispiel:

Der Verein muss für die drei Jahre 2021 bis 2023 eine Gemeinnützigkeitserklärung abgeben. Die Angaben in dem jeweiligen Vordruck beziehen sich, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes fordert, lediglich auf das Jahr 2023.

Ergänzend zu den Vordrucken sind vom Verein ebenfalls einzureichen:

  • Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die Jahre 2021, 2022 und 2023
  • Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2021, 2022 und 2023
  • Aufstellung über das Vermögen bis einschließlich 31.12.2023
  • Eine Satzung (wenn sich seit der letzten Prüfung eine inhaltliche Änderung ergeben hat)

Wann muss ein Verein keine Steuererklärung abgeben?

Vereine, die dem ideellen bzw. gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, also steuerbegünstigte Zwecke erfüllen und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, müssen keine (Körperschaft-)Steuererklärung abgeben. Als zusätzliche Voraussetzung ist das Nichtüberschreiten der Einnahmegrenze (45.000 Euro) zu beachten. Solange der Verein mit seinen Einnahmen unter dieser Steuerfreigrenze liegt, besteht keine Pflicht, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. 

Allerdings muss sich der Verein seine Gemeinnützigkeit von der Finanzbehörde bestätigen lassen und sozusagen statt einer jährlichen Steuererklärung alle drei Jahre eine sogenannte Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1) abgeben.

Wann ist ein Verein steuerpflichtig?

Wie eingangs erwähnt, unterliegen Vereine als Körperschaften dem deutschen Steuerrecht. Danach sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und müssen je nach Höhe der erzielten Einnahmen und Umsätze entsprechend Steuern zahlen. Um herauszufinden, für welchen Verein welche Steuern relevant sind, muss genau zwischen den vier genannten Steuerbereichen differenziert werden.

Dabei sind insbesondere als gemeinnützig anerkannte Vereine häufig von der Steuerpflicht befreit oder genießen Steuervergünstigungen. Allerdings können auch für ideelle bzw. gemeinnützige Vereine Steuern fällig werden, wenn Gewinne oder Bruttoeinnahmen die erlaubten Grenzen überschreiten. 

Ist ein Verein dagegen nicht gemeinnützig tätig, so ist er umfassend steuerpflichtig.

Auf dem Bild ist ein modernes Finanzamt zu sehen. Dieses entscheidet, ob Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit erfüllt sind oder ob ein Verein steuerpflichtig ist.
Quelle: Matt / Unsplash

Welche Steuerarten sind für Vereine relevant?

Je nach Tätigkeit und Einnahmestruktur können für Vereine verschiedene Steuerarten relevant werden. Die wichtigsten Steuerarten für Vereine sind:

  1. Körperschaftsteuer
  2. Gewerbesteuer
  3. Umsatzsteuer
  4. Lohnsteuer

Welche Steuer tatsächlich anfällt, hängt davon ab, in welchem steuerlichen Bereich sich die jeweilige Vereinstätigkeit bewegt.

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer wird für Vereine vor allem dann relevant, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Für gemeinnützige Vereine gilt eine wichtige Grenze:

Solange die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (inklusive Umsatzsteuer) insgesamt 45.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, fällt in diesem Bereich keine Körperschaftsteuer an (§ 64 AO).

Achtung!

Wird diese Grenze überschritten, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Besteuert wird dabei nicht der Umsatz, sondern der Gewinn.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Freibetrag von 5.000 Euro berücksichtigt werden.

Gewerbesteuer

Neben der Körperschaftsteuer kann auch Gewerbesteuer anfallen.

Auch hier gilt für gemeinnützige Vereine die 45.000-Euro-Grenze der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wird diese Grenze überschritten, kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Die konkrete Höhe hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Maßgeblich ist ebenfalls der Gewinn, nicht der Umsatz.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ist entscheidend, ob der Verein unternehmerisch tätig wird, also nachhaltige entgeltliche Leistungen erbringt.

Eine wichtige Erleichterung ist die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Sie gilt, wenn:

  • der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat, und
  • der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt.

Wer diese Grenzen einhält, muss keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Wer sie überschreitet, ist regelbesteuert und muss Umsatzsteuer berechnen sowie an das Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Steuerzahllast des Vorjahres:

  • Bis 2.000 Euro: Befreiung von Voranmeldungen möglich
  • Über 2.000 Euro bis 9.000 Euro: vierteljährliche Voranmeldung
  • Über 9.000 Euro: monatliche Voranmeldung

Grundsätzlich sind sämtliche Einnahmen den vier steuerlichen Bereichen zuzuordnen: ideeller Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb.

Umsatzsteuerlich gilt dabei:

  • Ideeller Bereich: nicht steuerbar (keine unternehmerische Tätigkeit)
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: grundsätzlich Regelsteuersatz von 19 Prozent, soweit keine Steuerbefreiung greift
  • Vermögensverwaltung: häufig steuerfrei (z. B. bestimmte Vermietungsumsätze), andernfalls regelmäßig 19 Prozent
  • Zweckbetrieb: in vielen Fällen ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent oder Steuerbefreiung, je nach gesetzlicher Grundlage

Lohnsteuer

Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, muss er Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten besondere steuerliche Begünstigungen:

Voraussetzung ist jeweils, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Welche Faktoren spielen für das Finanzamt eine wichtige Rolle?

Beim Thema „Steuern“ sollte der Verein stets auf der Hut sein und entsprechend gut vorbereitet sein. Um bei der Buchführung strukturiert und exakt vorzugehen, bietet es sich natürlich an, diesen wichtigen Verantwortungsbereich an einen Schatzmeister oder sonstigen Steuerrechtsexperten zu übergeben, der sich umfassend um die Finanzen kümmert. Denn je korrekter man in Finanzfragen vorgeht, desto weniger Arbeit fällt langfristig an. Zudem ist der Verein auf diese Art und Weise vor unangenehmen Überraschungen sicher. 

Anhand der folgenden Punkte prüft das Finanzamt, ob ein Verein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

  • Spenden: Stehen die Spendeneinnahmen und der dafür betriebene Aufwand (z. B. Verwaltungs- und Werbekosten) in einem akzeptablen Verhältnis?
  • Aufwandsentschädigungen: Gibt es für geleistete Aufwandsentschädigungen eine Satzungsgrundlage oder entsprechende Vorstandsbeschlüsse? Denn erst durch diese Voraussetzungen ist es dem Verein gestattet, pauschale Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dem Verein obliegt in solchen Fällen weder eine Meldepflicht, noch ist er dazu verpflichtet, Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.
  • Ehrenamtspauschale: Erhält der Vorstand die Ehrenamtspauschale aufgrund einer entsprechenden Satzungsgrundlage? Der Verein darf seinen ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern bis zu 960 Euro pro Jahr für ihre Arbeit zahlen. Dafür ist jedoch eine sogenannte Satzungsregel erforderlich. Der Ehrenamtliche erhält die Pauschale als steuerfreien Freibetrag ungeachtet mehrerer Vereinszugehörigkeiten maximal nur einmal jährlich. 
  • Übungsleiterpauschale: Danach sind für bestimmte begünstigte, nebenberufliche Tätigkeiten Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Jahr (275 Euro/Monat) steuerfrei möglich. Zu den Tätigkeiten gehören z. B. Trainer, Jugendgruppenleiter, Chorleiter, Kirchenmusiker oder Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule.
  • Rücklagen: Hat der Verein Rücklagen nur im erlaubten Maß gebildet? Der Verein muss gemäß § 55 Abs. 5 AO seine vermögensbildenden Mittel zeitnah im Sinne seiner Satzungsordnung verwenden. 
  • Zeitnahe Mittelverwendung: Wurden die Mittel zeitnah eingesetzt, also spätestens zwei Jahre, nachdem sie dem Verein zugeflossen sind? Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 45.000 Euro gilt die zeitnahe Mittelverwendung nicht.
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb? Bewegt sich der Verein nach außen, also in der Wahrnehmung eines fremden Dritten, überwiegend im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke? Um dies herauszufinden, überprüft der Fiskus auch die Vereinswebsite.
  • Umsatzsteuerpflicht: Ist der Verein aufgrund seiner Umsätze umsatzsteuerpflichtig geworden? 
  • Kassenberichte: Das Finanzamt prüft anhand der Kassenberichte, die jährlich der Mitgliederversammlung präsentiert werden, ob sich der Verein vorwiegend im gemeinnützigen Bereich bewegt.

Welche Unterlagen muss der gemeinnützige Verein beim Finanzamt einreichen?

Nachdem ein Verein seiner Meldepflicht nachgekommen ist und eine Steuernummer erhalten hat, stellt sich die Frage, welche Unterlagen er unter Angabe seiner Nummer an die Finanzbehörde weiterreichen muss. Grundsätzlich muss ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb eine „ganz normale Steuererklärung“ abgeben. Da gemeinnützige Vereine jedoch – wie in der Satzung festgelegt – ohne Gewinnabsicht tätig werden, erfolgt die Überprüfung der Unterlagen nur alle drei Jahre.

Neben dem Steuerformular KSt 1 und der Anlage Gem sind folgende Unterlagen für das Finanzamt relevant:

  • aktuell gültige Vereinssatzung, die den Charakter eines ideellen Betriebs bzw. gemeinnützigen Zwecks bestätigt (Gemeinnützigkeitsnachweis)
  • Tätigkeitsberichte und Protokolle zu Mitgliederversammlungen
  • Geschäftsberichte
  • Jahresabschlüsse
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Jahre
  • evtl. Spendenbescheinigungen
  • evtl. Gewerbesteuererklärung
  • evtl. Umsatzsteuererklärung

Wie werden Einnahmen des Vereins steuerrechtlich eingestuft?

Immer mehr Vereine bieten nicht nur für die eigenen Mitglieder, sondern auch für Nichtmitglieder Kurse an. Ein solches Kursangebot kann für jeden Verein Sinn machen, da so auch Nichtmitglieder in den Genuss eines neuen Kurses kommen, ohne gleich Mitglied werden zu müssen.

Aus steuerrechtlicher Sicht stellt sich in der Praxis schnell die Frage: Wie werden die hierdurch erzielten Einnahmen steuerlich behandelt? Muss der Verein nun Umsatzsteuer zahlen, da er umsatzsteuerpflichtig geworden ist?

Beispiel:

Der Sportverein bietet einen Schnellkurs „Tennis spielen lernen in drei Tagen” in erster Linie für Nichtmitglieder gegen Zahlung einer Gebühr an. Davon erhofft sich der Sportverein zum einen zusätzliche Einnahmen. Zum anderen sollen durch das Angebot Neumitglieder angeworben werden. Wie behandelt der Schatzmeister die Einnahmen aus solchen Kursen richtig? 

Grundsätzlich gehören die Kurse, die ein gemeinnütziger Verein anbietet, in den Zweckbetrieb. Zudem sind diese Kurse nach § 4 Nr. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit – und zwar sowohl die Gebühren der Mitglieder als auch die der teilnehmenden Gäste.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Kurse im Rahmen der Satzungszwecke angeboten werden und einen belehrenden Charakter haben. Denn ist der Kurs nicht mehr vom Satzungszweck umfasst, zählen die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wichtig: Einnahmen sollten dem Vereinszweck zugeführt werden!

Wurden Einnahmen mit Kursen im Rahmen des Satzungszwecks erzielt, sollten diese dem Vereinszweck zugeführt werden. Überschüsse aus den Kursgebühren dürfen daneben nicht dazu verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen.

Wie erfolgt die Besteuerung bei der Beauftragung ausländischer Künstler?

Jeder Schatzmeister sollte akribisch darauf achten, die steuerlichen Pflichten bei der Steuererklärung für den Verein ernst zu nehmen.

Beispiel:

Für das anstehende Sommerfest hat ein bei Aachen ansässiger Verein einen holländischen Künstler engagiert, der 1.000 Euro Gage erhielt. Aus Belgien kam zudem eine Geigenspielerin, die für ihren Auftritt 500 Euro bekam. Nach der Veranstaltung überwies der Kassenwart die Gagen. Jahre später folgte im Rahmen einer Betriebsprüfung das böse Erwachen: Der Verein muss Steuern zahlen!

Der Vorstand wurde wie folgt belehrt: Engagiert der Verein ausländische Künstler, muss er von der Gage 15 % abziehen und gemäß § 50a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) an das deutsche Finanzamt überweisen. Für diese Summe haftet der Verein gegenüber dem Finanzamt – inklusive jährlich anfallenden Zinsen.

Dabei entsteht die abzuführende Steuer zum Zeitpunkt der Vergütung, also wenn der Verein den Künstler bezahlt. In diesem Zeitpunkt hat der Verein als Veranstalter den Steuerabzug „für den Künstler“ vorzunehmen.

Eine Frau spielt Geige. Anhand eines Praxis-Beispiels, in dem es um Künstler geht und deren Gage geht, erfahren Sie jetzt, weshalb Vereine ihre steuerlichen Pflichten Ernst nehmen sollten.
Quelle: Elijah M Henderson / Unsplash

Wie sind Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder steuerrechtlich zu bewerten?

Auch wenn es nicht die eigentliche Aufgabe des Vereins ist, seine Mitglieder zu beschenken oder ihnen teure Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen, so ist dies in gewissem Rahmen dennoch (steuerfrei) erlaubt. Aufmerksamkeiten an Mitglieder sind bis zu 60 Euro je Anlass steuerlich unschädlich, beispielsweise bei Geburtstagen oder Jubiläen. Maßgeblich ist der einzelne Anlass, nicht eine Jahresgesamtgrenze. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung angemessen ist und im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt.

Ähnlich verhält es sich bei Geschenken, die gemeinnützige Vereine an Nicht-Mitglieder machen dürfen. Hier beträgt die zulässige und damit noch steuerfreie Summe insgesamt 35 Euro. Geschenke dieser Art gelten nicht als Betriebsausgabe und sollten stets im Vereinsinteresse getätigt werden. 

Was kann ein Verein von der Steuer absetzen?

Während ein Vereinsmitglied bzw. der normale Bürger geleistete Spenden an einen Verein steuerlich bis zu 20 % seines jährlichen Einkommens absetzen kann, stellt sich die Frage, ob der Verein selbst derartige Vorteile genießt. 

Vereine dürfen Spenden in jeder Höhe erhalten, aber nur gemeinnützige Vereine erhalten dabei steuerliche Vorzüge. Hat das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt, muss er erhaltene Spenden – im Gegensatz zu wirtschaftlich orientierten Vereinen – nicht als Einnahmen deklarieren. Voraussetzung ist auch hier, dass gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zweckbindung der Spende selbst unbeachtlich. Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 AO). Von dieser Pflicht sind jedoch Vereine befreit, deren jährliche Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen. Diese dürfen Mittel auch über einen längeren Zeitraum ansparen. Derartige Spenden müssen zwar buchhalterisch erfasst werden, jedoch erfolgt keine gesonderte Überprüfung durch die Finanzbehörde. 

Erfüllt der Verein dementsprechend das Anliegen des Spenders, die Spende als Vermögensbildung zu verwenden, ergeben sich hieraus keine weiteren Probleme. Allerdings muss die Freiwilligkeit der Spende gegeben sein und der Spender darf keine Gegenleistung erwarten. 

Ist der Vereinsvorstand für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

Wenn aus einer steuerbegünstigten eine steuerpflichtige Vereinstätigkeit wird, kann dies dazu führen, dass der Vereinsvorstand bei entsprechenden Pflichtverletzungen zur Rechenschaft gezogen wird. Denn der eingetragene Verein selbst ist als juristische Person nicht handlungsfähig. Deshalb liegt es am Vereinsvorstand als dessen gesetzlicher Vertreter, sämtliche steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Diese Pflicht trifft gemäß § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Übrigen jedes einzelne Vorstandsmitglied. 

Wenn der Verein zum Zeitpunkt der Prüfung bereits zahlungsunfähig war, darf sich der Fiskus das geschuldete Geld direkt beim Vorstand holen. Ein entsprechendes Urteil ist zuletzt vom Finanzgericht (FG) München (Az. 14 K 1035/10) ergangen. Nach Auffassung dieses Gerichts haftet der Vorstand mit dem Privatvermögen nicht nur für nicht abgeführte Steuerbeträge, sondern auch für die Säumniszuschläge, die das Finanzamt in diesem Fall erhebt.

Wer sich demnach kaum oder gar nicht in steuerlichen Angelegenheiten auskennt, sollte daher am besten schon vor geplanten Veranstaltungen fachmännischen Rat in Steuerangelegenheiten in Anspruch nehmen.

Dazu gehören vor allem:

Ist nur eine Person im Vorstand zahlungskräftig, kann es mitunter passieren, dass sich das Finanzamt ausschließlich an ihr schadlos hält. Der Grund dafür liegt in § 191 AO (Abgabenordnung). Danach hat die Finanzverwaltung ein Auswahlermessen, welche Person aus dem Vorstand im Fall von Steuerschulden samt Säumniszuschlägen in Haftung genommen werden soll.

Werden Vereine vom Finanzamt geprüft?

Ja, gemeinnützige Vereine werden alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft, eben um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu kontrollieren. Dabei soll herausgefunden werden, ob der Verein weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, um die erhaltenen Steuervergünstigungen aufrechterhalten zu können. Insbesondere die Befreiung der Körperschaft- und Gewerbesteuer steht auf Prüfstand. 

Sie wird dann gewährt, wenn es dem Verein rückblickend gelungen ist, die entsprechenden satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwirklichen. Darunter sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verstehen. 

In der Regel werden die (gemeinnützigen) Vereine turnusmäßig vom Finanzamt angeschrieben und zur Steuererklärung aufgefordert. Dies bedeutet, dass die Vordrucke „KSt 1“ und „Gem 1“ fristgerecht bei der Finanzbehörde einzureichen sind, wobei die Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 in den Vordruck KSt 1 integriert ist (siehe ELSTER – Vereine). Diesen Formularen sind zudem Unterlagen wie Kassenberichte bzw. Tätigkeitsberichte beizufügen. Sollte u. U. ein Poststreik bekannt sein, der die Zustellung verzögern könnte, sollte man unbedingt selbst Vorsorge treffen, damit die Unterlagen rechtzeitig bei der Behörde eingehen.

Vereine sind gut beraten, der Aufforderung des Finanzamts nachzukommen, denn neben Bußgeldern droht außerdem der Verlust der Gemeinnützigkeit. 

Fazit

Damit ein Verein seinen steuerrechtlichen Pflichten nachkommen kann, ist ein Blick auf die Vereinstätigkeit und die entsprechende Steuerkategorie erforderlich. Sie entscheidet über die infrage kommenden Steuerarten. Insbesondere gemeinnützige Vereine sind in der Regel von der Steuerpflicht befreit und müssen keine Körperschaftssteuererklärung abgeben, wenn die Umsatzgrenze unterhalb der Steuerfreigrenze bleibt. Ihre Gemeinnützigkeit wird nur alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft.Unternehmerisch tätige Vereine sind grundsätzlich umfassend steuerpflichtig und müssen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer entrichten. Auch hier kommt es darauf an, ob der Verein die maßgeblichen Besteuerungsgrenzen überschreitet.

Hinweis

In unserem Leitfaden geben wir Ihnen lediglich einen groben Überblick zur Steuererklärung im Verein. Bei weiteren Fragen bzw. Unklarheiten zu dem umfassenden Thema bitten wir Sie, einen Steuerberater zu konsultieren, der mit Ihnen sämtliche Details klären kann!

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FAQ über die Steuererklärung im Verein

Gemeinnützige Vereine müssen regelmäßig eine Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 mit Anlage Gem) einreichen. Eine tatsächliche Steuerzahlung entsteht jedoch nur bei steuerpflichtigen Einnahmen.
Der Vereinsvorstand fungiert als gesetzlicher Vertreter des Vereins und sorgt dafür, dass die Steuerpflichten erfüllt werden.
Hier findet der Vordruck "KSt1" mit der Anlage "Gem" (Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen) Anwendung. Dieser muss ausgefüllt werden, auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.