Rückgabe einer Bankvollmacht

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 5 years, 7 months von  Trottel.
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  • Kein Profilbild vorhanden Trottel

    Kann ich der Bank „meines“ Vereins eigenmächtig meine Bankvollmacht entziehen? Als Ex-Schatzmeister bin ich noch immer das einzige Vereins-Mitglied, das im Besitz der Vollmacht über deren Bankkonto ist. Es gibt seit Monaten Probleme bei der Übergabe an den neuen Schatzmeister. Man vertröstet mich auf das Ergebnis der anstehenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen. Ich ahne den Rückzug des Vorstands – und das Ausbleiben von Nachfolgern.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Bankvollmacht entziehen kann im Grunde nur der Vorstand.
    Im Interesse eines handlungsfähigen Vereins, sollten Sie erwägen die außerordentliche MV mit Vorstandswahl noch abzuwarten. Wobei aus ihrer Frage nicht klar hervorgeht wie lange Sie schon „Ex-Schatzmeister“ sind.
    Weiterhin stellt sich die Frage was in ihrer Satzung bzgl. Vorstand und Wahl steht. Steht dort, dass das Vorstandsmitglied solange Vorstandsmitglied bleibt bis ein Nachfolger gefunden ist, sind Sie immer noch Schatzmeister mit allen Rechten und Pflichten.
    Steht dies nicht so in der Satzung könnten Sie nach der MV, falls kein Nachfolger gefunden wurde an die Bank herantreten und dieser mitteilen, dass Sie nicht mehr Schatzmeister des Vereins sind. Die Bank wird dann vom Vorstand die entsprechenden MV-Protokolle verlangen und Ihnen dann sicherlich die Bankvollmacht bankseits entziehen.

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    Kein Profilbild vorhanden Trottel

    Vielen Dank, aber die Lage stellt sich anders da. Ich habe seit Mai 2017 eine Nachfolgerin, Aber bi9s heute ist keine Übergabe der Bankvollmacht erfolgt. Jetzt löst sich gerade der Vorstand auf, der erste Vorsitzende ist sogar schon ausgetreten. Ich vermute, selbst die beiden verliebenen Vorständler, inkl. der Schatzmeisterin werden spätestens bei der MV (in drei Wochen) den Verein oder zumindest Vorstand verlassen. In der Satzung istg ein derartiger Fall nicht vorgesehen.

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