Mitgliedsbeitrag ausstehend – wann erlischt sie laut BGB oder generell?

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 4 months von  Rosa.
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  • Kein Profilbild vorhanden Sterntaler

    Hallo,

    ich hätte ein paar Fragen zum Thema:
    Unser Verein hatte ungewöhnlicherweise die Mitgliedsbeiträge immer einmalig im Jahr Bar eingesammelt vor meiner Zeit als Kassenwart.
    Durch einige unvorhersehbare Ereignisse gibt es jetzt einen Beitragsrückstand von ca. 5 Jahren, mit dem ich als neuer Kassenwart umgehen muss.
    Es gab lediglich einen regelmäßigen Beitragszahler, alle anderen „Mitglieder“ sind diesen bis heute schuldig geblieben aus unterschiedlichsten Gründen.

    Wie ist nun die gesetzliche Regelung, wenn es denn eine gibt?

    Da unsere Satzung hier nichts regelt, ab wann gilt ein säumiges Mitglied noch als Mitglied nach BGB oder anderen Gesetzen?

    Erlischt der Mitgliedsstatus automatisch oder kann man säumigen „Mitgliedern“ das Angebot unterbreiten, im Rahmen eines „Schuldentilgungsprogramms“ mit nachträglicher und evtl. individueller Nachzahlung eine Rückkehr in den normalen Status als Mitglied unterbreiten?

    Gibt es dazu etwas, was ich als Kassenwart beachten muss?

    Ich gehe davon aus, dass eine solche Schuldentilgung dann in dem Jahr des Eingangs verbucht wird, aber ggf. für den Fiskus als Beitragsnachzahlung klar deklariert werden muss. Korrekt?

    LG

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Wurden die Mitglieder bereits wegen ihres Rückstandes gemahnt? Wenn ja, wann? Was steht in der Satzung?
    Normaler Weise verjähren Rückstände nach 3 Jahren. § 195 BGB
    Bsp:
    Mitglied hat seit 2016 nicht mehr eingezahlt. Mahnung erfolgte 2019 = 2016 – 2019
    Mahnung 2020 = 2017 – 2020, 2016 nur mit freundlicher Bitte bzw. Mahnung schreiben ab 2016 und auf Reaktion warten.
    Versuchen würde ich es auf jeden Fall die rückständigen Beträge einzufordern. Mahnungen dann mit Terminsetzung und Androhung mit Einleitung Mahnverfahren.

    Die Einzahlung von Beiträgen auch nachträgliche sind immer im Steuerjahr zu buchen. Soweit mir bekannt ist, interessiert es dem FA nicht, ob dies eine Nachzahlung ist.

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    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Zu dem Teil deiner Frage, die bisher nicht beantwortet wurde: Wenn in der Satzung nicht festgelegt ist, erlischt der Mitgliedsstatus nicht automatisch. Der Beiragssäumige bleibt Mitglied und ist auch weiterhin stimmberechtigt.

    Kein Profilbild vorhanden Sterntaler

    Vielen dank für die Antworten bisher.

    Kann sowas in einer Beitragsordnung geregelt werden?

    Unsere Satzung ist schon etwas in die Jahre gekommen. Wir müssen sie demnächst eh mal anpassen. Bei der Gelegenheit wollen wir neben einer Geschäftsordnung auch eine Beitragsordnung einführen und und die Option für weitere regelnde Ordnungen offenhalten. Wir wollen dabei die Kosten niedrig halten und möglichst viele Anpassungen im Rahmen einer einzigen Satzungsänderung regeln.

    Wie kann man das in der Satzung so formulieren, daß eine Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird?

    Siehe auch meine nächste Anfrage zu Links zu Satzungen.

    LG

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Das was im BGB geregelt braucht ihr nicht in einer Beitragsordnung geregelt werden. In der Ordnung kann man aber auf das BGB hinweisen.

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